stud.
iur. Marburg, 15.06.2000
Eva-Julia
Anders-Hoepgen
Heinrich-Heine-Str.
11a
35039
Marburg
6.
Fachsemester
Matr.-Nr.:1276360
Seminar zum
Jugendstrafrecht und zu straf-
und strafprozeßrechtlichen
Grundfragen
bei Prof. Dr. Georg Freund
Sommersemester 2000
Thema 4:
Jugendarrest - eine
zeitgemäße Sanktionsform des Jugendstrafrechts?
I
- LITERATURVERZEICHNIS -
Albrecht, Peter-Alexis Jugendstrafrecht
- Ein Studienbuch
2.,
erweiterte und ergänzte Auflage
München
1993
[zit.:
Albrecht]
Bindzus, Dieter / Musset, Karl-Heinz Grundzüge des Jugendrechts
München
1999
[zit.:
Bindzus/Musset]
Brunner, Rudolf / Dölling, Dieter Jugendgerichtsgesetz
Kommentar
10.,
neubearbeitete Auflage
Berlin
- New York 1996
[zit.:
Brunner/Dölling]
Diemer, Herbert / Schoreit, Armin / Jugendgerichtsgesetz
Sonnen, Bernd-Rüdiger Kommentar
3.,
neubearbeitete Auflage
Heidelberg
1999
[zit.:
Bearbeiter in D/Sch/S]
Dölling, Dieter Erziehung im Jugendkriminalrecht
und Legalbewährung nach jugendstrafrechtlichen
Sanktionen
Recht
der Jugend und des Bildungswesens 1993 S. 370 - 380
[zit.:
Dölling in RDJB 93]
Dölling, Dieter Kriminologisches
Grundlagenwissen zur Jugendkriminalität
und zum Umgang mit straffälligen Jugendlichen
S.
7 - 42
Toleranz
- Erziehung - Strafe
Hofgeismarer
Protokolle 1989
[zit.:
Dölling in Toleranz - Erziehung - Strafe]
II
Dünkel, Frieder Was bringt uns Jugendarrest ?
Zentralblatt
für Jugendrecht 1990
S.
425 - 436
[zit.:
Dünkel in ZfJ 90]
Eisenberg, Ulrich Jugendgerichtsgesetz
Kommentar
8.,
vollständig neubearbeitete Auflage
München
2000
[zit.:
Eisenberg]
Eisenhardt, Thilo Gutachten über den Jugendarrest
1989
[zit.:
Eisenhardt]
Eisenhardt, Thilo Die Wirkungen der kurzen Haft
auf Jugendliche
Frankfurt
am Main 1977
[zit.:
Eisenhardt II]
Feltes, Thomas Der Jugendarrest
Neue
Zeitschrift für Strafrecht 1993
S.
105 - 112
[zit.:
Feltes in NStZ 93]
Feltes, Thomas Jugendarrest - Renaissance oder
Abschied einer umstrittenen
jugendstrafrechtlichen Sanktion ?
Zeitschrift
für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1988
S.
158 - 183
[zit.:
Feltes in ZStW 88]
Göppinger, Hans Kriminologie
5.,
vollständig neubearbeitete und erweiterte Auflage
München
1997
[zit.:
Göppinger]
III
Hinrichs, Klaus Bericht über die 9. Tagung der
Mitarbeiter im Jugendarrest
vom 29. September bis 2. Oktober 1997 in Solingen
DVJJ-Journal
1998
S.
69 - 76
[zit.:
Hinrichs in DVJJ-J 1/1998]
Kaiser, Günther Kriminologie
Ein
Lehrbuch
3.,
völlig neubearbeitete und erweiterete Auflage
Heidelberg
1996
[zit.:
Kaiser]
Laue, Christian Jugendarrest in Deutschland
DVJJ-Journal
1994
S.
320-325
[zit.:
Laue in DVJJ-J 3-4/1994]
Meyer-Höger, Maria Der
Jugendarrest - Entstehung und Weiterentwicklung einer
Sanktion
1.
Auflage
Baden-Baden
1998
[zit.:
Meyer-Höger]
Ostendorf, Heribert Jugendgerichtgesetz
Kommentar
4.,
völlig überarbeitete Auflage
Köln
- Berlin - Bonn - München 1997
[zit.:
Ostendorf]
Ostendorf, Heribert Reform
des Jugendarrestes
Monatsschrift
für Kriminologie 1995
S.
352 - 365
[zit.:
Ostendorf in MschrKrim 95]
IV
Pfeiffer, Christian Jugendarrest - für wen
eigentlich? - Arrestideologie und Sanktionswirklichkeit
Monatsschrift
für Kriminologie 1981
S.
28 - 52
[zit.:
Pfeiffer in MschrKrim 81]
Plewig, Hans-Joachim Zur
Reform des Jugendarrests oder: was man so alles über
“kriminelle Jugendliche” weiß
Monatsschrift
für Kriminologie 1980
S.
20 - 32
[zit.:
Plewig in MschrKrim 80]
Roestel, Günther Hat Freizeitarrest einen
erzieherischen Wert?
Zentralblatt
für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1969
S.
223 - 227
[zit.:
Roestel in Zbl 69]
Schaffstein, Friedrich / Beulke, Werner Jugnedstrafrecht
13.,
überarbeitete Auflage
Stuttgart
- Berlin - Köln 1998
[zit.:
Schaffstein/Beulke]
Schumann, Karl F. Jugendarrest
und/oder Betreuungsweisung
Schriftenreihe
der wissenschaftlichen Einheit Kriminalpolitikforschung,
Universität Bremen 1985
Band
1
[zit.:
Schumann]
Wulf, Rüdiger Jugendarrest als
Trainingszentrum für soziales Verhalten
Zeitschrift
für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 1989
S.
93 - 98
[zit.:
Wulf in ZfStrVo 89]
V
- GLIEDERUNG -
A. Der Jugendarrest in
seiner heutigen Form………………………………………………...........1
I. Einordnung des Jugendarrestes in das
Sanktionensystem des JGG...........................1
II.
Anwendungsbereich................................................................................2
III.
Entstehungsgeschichte.............................................................................2
IV. Zweck und
Zielsetzung............................................................................3
V. Voraussetzungen und Zielgruppen................................................................4
1.
Urteilsarrest..................................................................................4
2.
Ungehorsamsarrest.........................................................................5
VI.
Jugendarrestsystem.................................................................................6
1.
Freizeitarrest.................................................................................6
2.
Kurzarrest....................................................................................6
3.
Dauerarrest...................................................................................7
VII. Jugendarrest in der
Sanktionspraxis.............................................................8
B.
Kritik...........................................................................................................9
I. Das
Rückfallkriterium................................................................................9
II. Die falsche Klientel.................................................................................11
III.
Maßnahmezwecke.................................................................................13
IV. Generalpräventive
Zwecke.......................................................................14
V. Erziehung durch
Jugendarrest....................................................................15
VI. Die psychologischen Wirkungen des
Vollzugs................................................16
C. Reformtendenzen und
Alternativen-Diskussion.........................................................17
D.
Ergebnis......................................................................................................20
A. Der Jugendarrest in seiner heutigen Form
I. Einordnung des
Jugendarrestes in das Sanktionensystem des JGG
Das JGG sieht drei
verschiedene Kategorien von Rechtsfolgen vor: Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG[1]),
Zuchtmittel (§§ 13 ff.) und Jugendstrafe (§§ 17 ff.).
Erziehungsmaßregeln sind
die Erteilung von Weisungen (§ 10) und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme
von Hilfe zur Erziehung (§ 12). Weisungen sind “Gebote und Verbote, welche die
Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und
sichern sollen” (§ 10 I 1). Sinn der Erziehungsmaßregeln ist nicht die Ahndung
der Tat, sondern die Erziehung des Täters zu einem straftatenfreien Leben [2].
Auf der entgegengesetzten
Seite des Rechtsfolgenspektrums des JGG steht die Jugendstrafe in Form von
Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (§ 17 I) [3].
Der Strafrahmen der Jugendstrafe erstreckt sich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts entsprechend dient die
Jugendstrafe als ultima ratio für die Fälle, in denen andere Rechtsfolgen
aufgrund der schädlichen Neigungen des Täters oder der Schwere der Tat nicht ausreichen (§ 17 II). Zwar steht bei
dieser Sanktion die Ahndung der Tat im Vordergrund, dennoch soll die Strafe so
bemessen sein, daß die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist (§ 18
II) [4].
Mit dem Ausdruck
Zuchtmittel bezeichnet das JGG die zwischen den reinen Erziehungsmaßregeln und
der Jugendstrafe stehenden Rechtsfolgen der Jugendstraftat [5].
Der Jugendarrest (§ 16) ist neben der Verwarnung (§ 14) und der Erteilung von
Auflagen (§ 15) eins von drei möglich verhängbaren Zuchtmitteln. Zuchtmittel
sind gemäß § 13 I zu verhängen, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem
Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für
das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat [6].
Im Gegensatz zu der Jugendstrafe haben die Zuchtmittel eine pädagogische,
vornehmlich auf ihren Eindruck beim Täter berechnete Bedeutung, dienen aber
nicht der Tatvergeltung im Sinne einer überpersönlichen Gerechtigkeitsübung [7].
Außerdem wird die Verurteilung nicht ins Bundeszentralregister eingetragen [8].
Von den Erziehungsmaßregeln unterscheiden sie sich lediglich dadurch, daß sie
die sühnende Wirkung des Tadels oder der Übelzuführung als primäres
Erziehungsmittel einsetzen [9].
Der Jugendarrest ist seinem
Wesen nach ein Ahndungsmittel eigener Art und hat sowohl sühnenden als auch
erzieherischen Charakter [10].
II. Anwendungsbereich
Zuchtmittel können gemäß §
104 I Nr.1 gegen Jugendliche auch in den Verfahren vor den für allgemeine
Strafsachen zuständigen Gerichten verhängt werden [11].
Ebenso kommen bei Heranwachsenden, gegen die das materielle Jugendstrafrecht
angewendet wird, gemäß § 105 I Zuchtmittel in Betracht, gemäß § 112 S.1 auch
vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind [12].
Bei einem zum Zeitpunkt des Urteils bereits Erwachsenen kommt die Sanktion des
Jugendarrests jedoch nicht mehr in Betracht, da spezifisch jugendtypische
Behandlungstechniken angewendet werden [13].
Außerdem ist der Gesichtspunkt der schulisch-beruflichen Einbindung zu
beachten [14].
III. Entstehungsgeschichte
Das erste deutsche
Jugendgerichtsgesetz 1923 sah das Zuchtmittel des Jugendarrests noch nicht vor [15].
Es wurde erst durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom
4.10.1940 eingeführt, nachdem sich bei der Anwendung des JGG 1923 in der Praxis
gezeigt hatte, daß trotz des seit Jahrzehnten geführten Kampfes gegen die für
die Resozialisierung nachteiligen kurzzeitigen Gefängnisstrafen von den
Jugendgerichten auch weiterhin in allzu großem Ausmaß solche kurzen
Gefängnisstrafen verhängt wurden [16].
1943 wurde der Jugendarrest in das RJGG übernommen [17].
Obwohl der Jugendarrest von manchen Autoren als “nationalsozialistische
Neuschöpfung” [18] bezeichnet
wird, wurde die Einführung einer entsprechenden Sanktion schon vor 1933, sogar
schon vor dem Inkrafttreten des JGG 1923 diskutiert [19].
1953 sollte zwar bei der Übernahme des JGG in das Recht der Bundesrepublik an
die Zeit vor 1933 angeknüpft werden, dennoch wurde der Jugendarrest als
Zuchtmittel beibehalten [20].
Auch bei der letzten Reform des deutschen Jugendstrafrechts 1990 wurde
lediglich der Freizeitarrest auf zwei Freizeiten begrenzt und ansonsten auf
eine erzieherische Runderneuerung des Jugendarrests gesetzt [21].
IV. Zweck und Zielsetzung
Der Jugendarrest soll ohne
Neben- und Fernwirkungen einer Strafe als tatbezogener Ordnungsruf den
Jugendlichen zur Selbstbesinnung führen, ihm eindringlich zum Bewußtsein
bringen, daß er für sein begangenes Unrecht einzustehen hat und künftigen
Verfehlungen durch sozialpädagogische Hilfen vorbeugen [22].
Der Jugendarrest muß als schärfstes Zuchtmittel rasch und erziehungswirksam
eingesetzt werden und darf deshalb ausnahmslos nicht zur Bewährung ausgesetzt
werden, da das seinem Wesen zuwiderliefe [23].
Das Erziehungsziel des
Jugendarrests soll durch einen kurzen und harten Zugriff erreicht werden, der
das Ehrgefühl anspricht und für die Zukunft eine eindringliche Warnung ist [24].
Das ursprüngliche Konzept, das hinter dem Zuchtmittel des Jugendarrestes steht,
ist das der “Erziehung durch Strafe” unter Vermeidung der nachteiligen
Wirkungen einer längeren Freiheitsentziehung [25].
Die Zuchtmittel, und damit auch der Jugendarrest, verfolgen zum Teil auch
repressive, vergeltende Zwecke, sie sollen aber besonders, und zwar in höherem
Maße als die Jugendstrafe, der Erziehung dienen [26].
Vorausgesetzt ist dabei, daß der jugendliche Täter durch den kurzen, harten
Freiheitsentzug zur Besinnung kommt, die Sanktion soll als Denkzettel, als
Schockstrafe dienen ohne weiteren Schaden anzurichten [27].
Eine generalpräventive
Zielsetzung und erst recht ein absolutes Sanktionsziel des Unrechtsausgleichs,
der Tatschuldvergeltung ist ausgeschlossen [28].
Vielmehr soll der Jugendarrest durch seine Einmaligkeit und seine Kürze wirken
und durch diesen eindringlichen und fühlbaren Ordnungsruf den Jugendlichen
davor schützen, auf dem erstmalig eingeschlagenen Weg fortzufahren [29].
V. Voraussetzungen und
Zielgruppen
Zu unterscheiden ist
zwischen dem durch Urteil verhängten Jugendarrest als primärer Sanktion
(Urteilsarrest) und dem durch Beschluß angeordneten Nichtbefolgungsarrest als
sekundärer Reaktion (Unge- horsamsarrest) [30].
1. Urteilsarrest
Jugendarrest setzt zunächst
allgemein eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat eines
jungen Menschen voraus, es muß also die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach
§ 3 S.1 positiv festgestellt werden [31].
Für besonders leichte Verfehlungen bedarf es des Jugendarrestes zur Ahndung der
Tat nicht, während er für besonders schwere Verfehlungen insoweit nicht
ausreichend ist [32]. Die Jugendstrafe
darf also nicht geboten sein (§ 13 I) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muß beachtet werden [33].
Ursprünglich war der
Jugendarrest vorgesehen für Verfehlungen aus Unachtsamkeit, jugendlichem
Kraftgefühl oder Übermut, aus typisch jugendlichen Neigungen und jugendlichem
Vorwärtsstreben, jugendlicher Trotzhaltung, jugendlicher Abenteuerlust,
mangelnder Selbständigkeit sowie Gelegenheits- und Augenblicksverfehlungen
gedacht [34]. Angesichts
des Ausbaus von Diversionsstrategien dürften diese Delikte heute fast
ausnahmslos informell erledigt werden [35].
Grundsätzlich muß der Täter
arresttauglich sein; ist er bereits “Härteres” gewohnt, so daß er durch
Jugendarrest nicht mehr “geschockt” werden kann oder ist er generell nicht mehr
für die Werte unserer Gesellschaft empfänglich, ist die Verhängung von Jugendarrest
unzulässig [36]. Das wird
im allgemeinen bei Tätern zu bejahen sein, die bereits zuvor zu Jugendarrest
oder gar zu Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden waren; zutreffen
dürfte es in der Regel auch bei Jugendlichen, die sich bereits in
(geschlossener) Heimerziehung befunden haben [37].
Als weiteres Kriterium wird
die “Arrestgeeignetheit” von Jugendlichen immer wieder angeführt. Den
“Arrestgeeigneten” werden die “Arrestungeeigneten” gegenübergestellt, wobei
unter “Arrestungeeig- neten” Jugendliche und Heranwachsende mit einem
eingewurzelten Hang zu strafbaren Handlungen, geistig Zurückgebliebene, Frühkriminelle,
Verwahrloste, Fürsorgeerziehungszöglinge und Arrestwiederholer verstanden
werden [38].
Diese “Arrestungeeigneten” sollten nicht zu Jugendarrest verurteilt werden, was
schon aus dem Wortlaut zu entnehmen ist.
2. Ungehorsamsarrest
Der Ungehorsamsarrest ist
eine nicht unter die Zuchtmittel zu zählende Sonderform des Jugendarrests, der
gemäß §§ 11 III, 15 III 2, 23 I 4, § 98 II 1 OWiG verhängt werden kann, wenn
der Jugendliche Auflagen oder Weisungen schuldhaft nicht befolgt [39].
Er wird nicht wie das Zuchtmittel des Jugendarrests nach § 16 durch Urteil
verhängt, sondern lediglich durch richterlichen Beschluß [40].
Der Ungehorsamsarrest ist also keine Sanktion gegenüber der zugrunde liegenden
Straftat, sondern eine Reaktion auf die Nicht- oder nur teilweise Erfüllung von
Auflagen oder Weisungen, insoweit kann man von einer sekundären Reaktionsform
sprechen [41]. Auch in
diesen Fällen sollte der Jugendarrest nur als ultima ratio angewendet werden;
allerdings kann man gerade auf den Ungehorsamsarrest nicht völlig verzichten,
da man sonst die Befolgung von Auflagen und Weisungen in das Belieben des
Jugendlichen stellen würde [42].
Aus der Strafverfolgungsstatistik gehen keine verläßlichen Zahlen darüber
hervor wie oft Ungehorsamsarrest verhängt wird, Erhebungen deuten aber darauf
hin, daß ungefähr jeder dritte Jugendarrest wegen einer schuldhaften
Nichtbefolgung von Auflagen oder Weisungen verhängt wird [43].
Für den Ungehorsamsarrest kann das Höchstmaß von 4 Wochen ausgeschöpft werden [44].
VI. Jugendarrestsystem
Das Gesetz unterscheidet in
§ 16 I als Formen des Jugendarrestes den Freizeitarrest, den Kurzarrest und den
Dauerarrest [45]. Diese
Dreiteilung des Jugendarrestsystems ist trotz vielfacher Kritik im 1. JGGÄndG
beibehalten worden [46].
Im Unterschied zum
Dauerarrest soll der Freizeitarrest und der Kurzarrest negative Auswirkungen
insbesondere auf den Arbeits- und Ausbildungsbereich des Verurteilten vermeiden [47].
1. Freizeitarrest
Der Freizeitarrest wird
gemäß § 16 II für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen bemessen [48].
In der Richtlinie Nr. 6 zu § 16 wird diese Zeit als von der Beendigung der
Arbeit am Ende der Woche bis zum Beginn der Arbeit in der nächsten Woche
definiert, wobei eine Freizeit die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten
sollte [49].
Üblicherweise wird angenommen, Freizeitarrest dauere in der Regel von Samstag
(8 Uhr bzw. 15 Uhr) bis Montag früh (7 Uhr) [50].
Mit dem 1. JGGÄndG wurde die Höchstzahl der zu verhängenden Freizeiten von vier
auf zwei herabgesetzt [51],
um einer erzieherisch abträglichen Gewöhnung vorzubeugen [52].
Dem Freizeitarrest liegt
der Gedanke zugrunde, daß der Verlust der Freizeit vom Jugendlichen als
besonderes Übel empfunden wird, und daß andererseits die Auswirkungen für sein
Berufsleben bei dieser Ausgestaltung besonders gering sind, und daß der Arbeitgeber,
wenn möglich von der Verurteilung gar nichts bemerkt [53].
Freizeitarrest war 1997 mit
42,8 % die am zweithäufigsten verhängte Arrestform [54].
2. Kurzarrest
Der Kurzarrest tritt gemäß
§ 16 III 1 an die Stelle des Freizeitarrestes, wenn der zusammenhängende
Vollzug des Arrestes aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder
die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden [55].
Gemäß § 16 III 2 stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich, die
Höchstdauer des Kurzarrestes beträgt also vier Tage, da nicht mehr als zwei
Freizeiten verhängt werden dürfen [56].
Gegenüber einem
Freizeitarrest von zwei Freizeiten hat der Kurzarrest den Vorteil, daß der
Arrestvollzug zusammenhängend ist und nicht wiederholt wird [57].
Für eine zusammenhängende Vollstreckung in Form des Kurzarrestes bieten sich
vor allem Ferien- und Urlaubszeiten an [58],
um die Arbeit oder Ausbildung des Jugendlichen nicht zu beeinträchtigen.
Der Kurzarrest wurde 1997
nur in 6,2 % aller verhängten Jugendarreste angewandt [59].
3. Dauerarrest
Der Dauerarrest beträgt
gemäß § 16 IV mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (nicht aber einen
Monat) und wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen [60].
Die Dauer richtet sich nach spezialpräventiven Aspekten, wobei die
Problemsituation des Verurteilten maßgebend ist [61].
Allerdings sind auch die konkreten Möglichkeiten in der jeweiligen
Arrestanstalt zu berücksichtigen, und Unrechts- und Schuldgehalt bilden eine
Obergrenze [62].
Hinsichtlich der Dauer ist zu beachten, daß der Arrestvollzug nicht immer um so
wirksamer ist je länger er dauert, denn nach Auffassung der meisten erfahrenen
Jugendarrestvollzugsleiter beträgt die erzieherisch optimale Dauer des
Jugendarrestes 2-3 Wochen, während sich in der 4. Woche die Wirksamkeit des
Vollzugs oft durch Gewöhnung und Abstumpfung abschwächt [63].
Daher bestimmt § 87 III 1, daß der als Vollstreckungsleiter fungierende
Jugendrichter von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder - nach
Verbüßung eines Teils - von der Vollstreckung des Restes absieht, wenn seit
Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung
mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus
Gründen der Erziehung rechtfertigen [64].
1997 betrug der Anteil des
Dauerarrestes im Jugendarrestsystem 51%[65].
VII. Jugendarrest in der
Sanktionspraxis
1997 haben die
Verurteilungen zum Zuchtmittel des Jugendarrests 18,1% aller
jugendstrafrechtlichen Verurteilungen ausgemacht [66].
Die Verurteilungen zu Jugendarrest erreichten 1982 ihren zahlenmäßigen
Höhepunkt, danach nahmen sie aber stetig ab [67].
Seitdem liegt sie zahlenmäßig hinter der Erteilung von Auflagen mit 56,6 %
aller Verurteilungen und der Verwarnung mit 27,9 % aller Verurteilungen [68].
Zu dem Rückgang des Jugendarrests hat neben dem Geburtenrückgang der Ausbau
geeigneter ambulanter Alternativen und die steigende Zahl informeller
Erledigungen im Wege der Diversion nach §§ 45, 47 geführt [69],
deren Durchführung auch durch private Initiativen wie den “Brücke e. V.”
effizient unterstützt wurde [70].
Das allerdings hat zugleich bei den Arrestanten und der kriminalpolitischen
Zielsetzung des Jugendarrestes zu einer Wandlung geführt [71].
Da die Taten der Straftäter, die geringere Erziehungsdefizite aufweisen und für
die die Rechtsfolge des Jugendarrestes an und für sich gedacht war, im letzten
Jahrzehnt in zunehmenden Maße mit ambulanten Maßnahmen geahndet wurden, ist
nicht nur die Anwendungshäufigkeit des Jugendarrestes zurückgegangen, sondern
der Arrest hat auch seinen ursprünglichen Charakter verändert und er wird heute
bereits auf erheblich Gefährdete angewendet [72].
Weiter läßt sich
beobachten, daß es große regionale Unterschiede gibt; so ist die Quote des
Dauerarrestes in Landgerichtsbezirken mit einer Arrestanstalt besonders hoch [73].
Außerdem belegen empirische Befunde, daß in der Praxis ein Zusammenhang
zwischen der Verhängung von Dauerarrest und Jugendstrafe besteht, denn viele
Landgerichtsbezirke mit hohen Arrestquoten weisen einen relativ niedrigeren
Prozentsatz an Jugendstrafen auf und umgekehrt [74].
B. Kritik
Die Kritik an der
Institution des Jugendarrestes und die zum Teil mit großer Heftigkeit geführte
Diskussion um die Wirksamkeit des Jugendarrestes drehen sich weitgehend um das
Problem, ob ein kurzfristiger Freiheitsentzug ohne “Schärfe” überhaupt sinnvoll
ist und erzieherisch wirksam gestaltet werden kann und ob nicht letztlich
ambulante Sanktionen dem stationär vollzogenen Jugendarrest, wo immer es zu
verantworten ist, vorzuziehen sind [75].
I. Das Rückfallkriterium
Der Jugendarrest hat von
seinem ursprünglichen Konzept her einen gewissen erzieherischen Anspruch: er
soll mit einer Mischung aus Denkzettel, Schock und Selbstbesinnung in Isolation
den Jugendlichen auf den rechten Weg zurückbringen [76].
Allerdings belegen Rückfalluntersuchungen eher das Gegenteil. Nach den fast
übereinstimmenden Ergebnissen zahlreicher Untersuchungen in den 50er, 60er und
70er Jahren beträgt bei Dauerarrest der Prozentsatz der registrierten Rückfälle
der Arrestanten nach einem Beobachtungszeitraum von 4-5 Jahren nach der
Entlassung etwa 60-70 % [77].
Für die hohen Rückfallzahlen nach Jugendarrest werden hauptsächlich zwei Gründe
geltend gemacht: Zunächst wird der Jugendarrest wegen der langen Strafverfahren
zu spät vollzogen, weshalb ihm der Bezug zur Straftat fehlt und er so ins Leere
geht [78].
In der Regel vergehen tatsächlich zwischen Entdeckung der Tat und dem Vollzug
des Arrestes durchschnittlich acht Monate [79].
Der zweite Grund liegt in der Verhängung des Jugendarrestes über
“Arrestungeeignete”: Wenn die bei früheren Untersuchungen festgestellten 30-35
% der “Arrestungeeigneten” abgezogen werden, betragen die Rückfallzahlen für
die “Arrestgeeigneten” nur noch 53 % [80].
Vergleicht man allerdings
diese Zahlen mit den Ergebnissen eines 1982 in Bremen durchgeführten
Modellprojekts “Probe”, im Rahmen dessen im Regelfall dreimonatige
Betreuungsweisungen als Alternativen zum Jugendarrest angeboten wurden, und bei
dem die Probanden mit einer Betreuungsweisung zu 57,8 %, und die Arrestanten zu
75,5 % rückfällig wurden [81]
(von diesen Zahlen lassen sich natürlich auch noch die “Arrestungeeigneten”
abziehen), läßt sich die Kritik am Jugendarrest gut nachvollziehen. In der
genannten Untersuchung waren die untersuchten Gruppen zwar teilweise
unterschiedlich zusammengesetzt, so daß Selektionseffekte nicht auszuschließen
sind, jedoch ergab sich auch bei Untergruppen, die nach legal- und
sozialbiographischen Daten vergleichbar waren, ein tendenzieller Unterschied
(14 % Unterschied der Rückfälligkeit zugunsten der Probanden mit einer Betreuungsweisung)
[82].
Dieses Ergebnis, das zwar aufgrund eines kurzen Überprüfungszeitraums und wegen
der lediglich berücksichtigten staatsanwaltschaftlichen Verfahren vorsichtig zu
beurteilen ist, wird aber durch Befragungen der Jugendlichen gestützt, die
einerseits die Arrestwirklichkeit in der Bremer Anstalt als besonders trostlos
und pädagogisch in keiner Weise hilfreich erlebten, während im Rahmen der
Betreuungsweisung ein Vertrauensverhältnis und konkrete Hilfsangebote häufiger
realisierbar waren [83].
Bei Vergleichen zwischen
Jugendarrest und ambulanten Maßnahmen muß aber immer beachtet werden, daß
weniger eingriffsintensivere Sanktionen unter dem verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und unter Gesichtspunkten des
Subsidiaritätsprinzips des JGG (§ 5 II) dem Jugendarrest nicht überlegen sein
müssen, sondern lediglich ebenbürtig, was nach dem Stand der empirischen
Sanktionsforschung im In- und Ausland als gesichert gelten kann [84].
Allerdings wird generell in
Frage gestellt, daß Rückfalluntersuchungen überhaupt zur Frage der Wirksamkeit
von verschiedenen Maßnahmen herangezogen werden sollten. Hinsichtlich des
Jugendarrestvollzugs wird bestritten, daß Rückfalluntersuchungen Beweiskraft
bezüglich der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit von Jugendarrest haben [85].
Um das Rückfallkriterium als Maß für die Effektivität des Arrestes anführen zu können, müßte man die
Behandlungsbedürfnisse der Jugendlichen kennen, müßte man wissen, ob der
Vollzug während der Vollzugszeit eine Wirkung zeigt und schließlich die
Milieueinflüsse nach der Entlassung mit berücksichtigen [86].
Aus diesen Gründen sollte
dieser Kritikpunkt außer Acht gelassen werden.
II. Die falsche Klientel
Während der Überarbeitung
des JGG nach 1945 formulierte der damit befaßte Ausschuß: “Der Jugendarrest ist
dazu bestimmt, einen noch unverdorbenen und leicht ansprechbaren Jugendlichen
durch energisches Zugreifen (...) wieder auf den rechten Weg zu führen;
gegenüber verwahrlosten und kriminellen Tätern muß er dagegen zum Mißerfolg
führen” [87]. Diese
Aussage umschreibt die Gruppe von Jugendlichen, die die Richtlinie 1 zu § 16
als gutgeartet und somit als arrestgeeignet bezeichnet. Die Forderung, nur
solche Jugendliche dem Zuchtmittel des Jugendarrests zu unterwerfen, entspricht
auch der gesetzlichen Forderung des § 17, wonach bei Tätern mit schädlichen
Neigungen - also erheblichen, bereits schon vor der Tat im Charakter des
Jugendlichen angelegten Persönlichkeitsmängeln, die in der abzuurteilenden Tat
hervortreten [88]-
Jugendstrafe zu verhängen ist. Der für den Jugendarrest geeignete Jugendliche
muß dagegen durch den Denkzettel des kurzen Freiheitsentzuges ansprechbar
sein, also nach an sich gelungener Sozialisation nur kurz nicht allzu weit vom
rechten Weg abgekommen sein, was darauf hindeutet, daß vor allem Ersttäter in
Frage kommen, denn entsprechend der Richtlinie 4 zu § 16 soll die wiederholte
Verhängung von Jugendarrest die gut zu begründende Ausnahme sein [89].
Man kann davon ausgehen, daß bei nach Jugendarrest rückfälligen Jugendlichen
Jugendstrafe oder eine andere längerfristige erzieherische Einwirkung
erforderlich ist.
Es zeigte sich jedoch, daß
Jugendrichter Arrest mit steigender Tendenz entgegen diesen
persönlichkeitsbezogenen Vorgaben verhängten.
Bezogen auf die Zugänge in
den Jugendarrestanstalten im Jahre 1988 hatte bereits jeder Vierte (27,2 %)
bereits früher Jugendarrest verbüßt, weitere 5,1 % waren zuvor sogar schon zu
Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei der Anteil wiederholter
Arrestverbüßung zehn Jahre vorher weniger als halb so groß war [90].
Diese Tendenz läßt vermuten, daß Jugendrichter die Jugendstrafe von mindestens
sechs Monaten vermeiden wollen.
Die Frage der
Arrestgeeignetheit beschränkt sich aber nicht nur auf das Kriterium der
Vorstrafenbelastung. 1979 untersuchte Pfeiffer 2006 Jugendarrestanten auf ihre
Geeignetheit für den Arrest nach den mutmaßlichen Kriterien des Gesetzgebers [91].
Arrestungeeignete Täter wurden hier definiert als solche mit schweren
Sozialisationsmerkmalen - z.B. Fehlen eines Elternteils, Scheidung der Eltern
oder Heimerziehung - und Defiziten in der Lebensführung - z.B. abgebrochene
Schulausbildung, Arbeitslosigkeit oder Alkoholeinfluß während der Tat [92].
Der Anteil dieser Jugendlichen unter den Jugendarrestanten war dabei sehr hoch [93].
Das Vorkommen dieser Gefährdungsmerkmale korrelierte auch signifikant mit der
Schwere der verhängten Sanktion, bezogen auf die Arrestdauer und die Auswahl
des Zuchtmittels in Relation zur begangenen Tat [94].
Auch war es bei nur 14,1 % der untersuchten Jugendlichen die erste
strafrechtliche Auffälligkeit, aufgrund derer Jugendarrest verhängt wurde [95].
Es läßt sich also
feststellen, daß die Sanktionspraxis des Jugendarrests nicht mit den gesetzten
Vorgaben übereinstimmt. Entgegen diesen werden zu einer beachtlichen Zahl
Jugendliche zu Jugendarrest verurteilt, die größere Sozialisations- und
Lebensführungsdefizite aufweisen und auch nicht nur minder schwere Verfehlungen
begangen haben. Dies könnte seine Ursache im gesamten Rechtsfolgenspektrum des
JGG haben [96]: Bei
Tätern, bei denen nach einer geringfügigen Tat eine Warnung ausreicht, genügt
meist bereits die Einstellung des Verfahrens, bei schwierigeren Fällen bieten
die Erziehungsmaßregeln und die ambulanten Zuchtmittel ein breites Feld von
nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen unterschiedlicher Intensität, daß damit
auf das gesamte Feld der leichten und mittleren Kriminalität adäquat reagiert
werden kann. Dann steht auf der anderen Seite für schwere und schwerste
Kriminalität und Wiederholungstäter, die auf ambulante Maßnahmen nicht mehr
ansprechen, die Jugendstrafe, allerdings mit einer Mindestdauer von sechs
Monaten, zur Verfügung. Zwischen den ambulanten Maßnahmen und der Jugendstrafe
gibt es also eine Lücke, die vom Jugendarrest geschlossen wird, was zum Teil
auch als positiv gewertet wird, da der Jugendarrest im Vergleich zur
Jugendstrafe als weniger eingriffsintensive Reaktion vorzuziehen ist [97].
Trotzdem besteht für die Jugendrichter ein gewisser Druck durch rechtliche und
praktische Voraussetzungen, denn die Jugendarrestanstalten lassen durch
Personalmangel meist nicht mehr als bloßes Einsperren der Jugendlichen für
kurze Zeit zu [98]. Dies steht
aber im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung des JGG über die jeweils
vorgesehene Zielgruppe für Jugendarrest und Jugendstrafe und den Vorgaben zu
einer erzieherischen Ausgestaltung.
Außerdem hat sich die
Klientel auch bezüglich der altersmäßigen Zusammensetzung in den letzten 20
Jahren durch die verstärkte Einbeziehung Heranwachsender verändert, was den
Jugendarrestvollzug mittlerweile als Erwachsenenvollzug ausweist [99].
Zwei Drittel der Zugänge 1988 (66 %; 1965 noch 42,1 %) waren 18 Jahre und
älter, während 14- und 15jährige mit 6,3 % (1965 noch 17,4 %) kaum noch eine
Rolle spielen [100]
und daher im Arrestalltag auch kaum altersgerecht beachtet werden können.
Der Jugendarrest wird also
kaum noch bei der Klientel verhängt, für die sie ursprünglich gedacht war. Nach
der alten Definition wird er vorwiegend bei Arrestungeeigneten angewendet, was
zu einer grundlegenden Änderung nicht nur des Jugendarrestvollzugs, sondern
auch der Anwendungsvoraussetzungen führen sollte.
III. Maßnahmezwecke
Eine Befragung von Richtern
ergab weiterhin Erkenntnisse darüber, mit welcher Zweckverfolgung Jugendarrest
verhängt wird [101].
Danach wurde der Arrest als Sanktion für solche Probanden angesehen, die sich
durch ambulante Maßnahmen nicht beeindruckt zeigten, also wieder straffällig
geworden waren, und weiterhin wurde der Jugendarrest als eine Vorstufe zur
Jugendstrafe gesehen, als letztes Ausweichmittel, um Jugendstrafe noch einmal
vermeiden zu können [102].
Dies zeigt wieder, daß heute dem Jugendarrest vielfach “Arrestungeeignete”
zugeführt werden, nur um eine eigentlich notwendige Jugendstrafe (zwar von
mindestens 6 Monaten, aber durch die Möglichkeit der längerfristigen Einwirkung
auf den Jugendlichen wahrscheinlich sinnvoller) zu umgehen. Daß man diesen
Jugendlichen im Jugendarrest von maximal 4 Wochen nicht wirklich ändern kann,
ergibt sich schon aus dem Zeitmangel.
Von den meisten Richtern
wird jedoch auf Abschreckung durch Jugendarrest gesetzt [103].
Dabei kann Abschreckung das Erleben des Haftalltags, die vielfältige Repression
(z.B. Rauchverbot) oder die Deprivation auf Dauer (die Vermittlung des Gefühls
lange eingesperrt sein zu müssen) sein [104].
Jedoch ist allgemein anerkannt, daß relativ schnell eine Gewöhnung der
Arrestanten an den Haftalltag eintritt, die dem Strafzweck der Abschreckung
entgegen läuft, da der Jugendarrest seinen Schrecken verliert. Zwar sind die
Arrestanten in den ersten Tagen vom Arrest beeindruckt, jedoch zählt der
Eindruck am Schlußtag stärker [105]
und wenn dieser nicht mehr als abschreckend empfunden wird, hat der
Jugendarrest sein Ziel verfehlt.
Weiter wird als Strafzweck
die Besinnung genannt [106].
Dieses Ziel wird zwar teilweise erreicht (in einer Untersuchung von Schumann
dachten ca. 40 % über ihre Straftat nach), jedoch sind dies vermutlich häufig
Überlegungen “wie man es zukünftig anders machen kann” oder “das nächste Mal
vorsichtiger zu sein”, was aber jede Bestrafung nach sich zieht [107].
Im Jugendarrestvollzug besteht aber eine Tendenz zur Verdrängung der Tat, wenn
(nach Schumann) 60 % der Arrestanten noch nicht einmal über die Tat als
Arrestanlaß denken, und somit wird der Arrest eher als Pause, denn als Chance
zur Selbstbesinnung erlebt [108].
Außerdem müßte, um eine gewisse Besinnung zu erreichen, die Zeitspanne zwischen
der Tat und der Reaktion wesentlich verringert werden; bei einer Zeitspanne
von durchschnittlich acht Monaten ist die Chance für eine “Besinnungsstrafe”
prinzipiell verbaut [109].
Auf den Strafzweck der
Erziehung soll später noch eingegangen werden.
Es kann also festgehalten
werden, daß die angestrebten Maßnahmezwecke oftmals nicht erreicht werden, was
wiederum für eine Änderung der Anwendungsvoraussetzungen des Jugendarrests spricht.
IV. Generalpräventive
Zwecke
Auch in generalpräventiver
Hinsicht lassen sich vom Jugendarrest keine positiven Ergebnisse erwarten,
weder im Sinne der negativen noch der sogenannten positiven Generalprävention,
denn es entspricht gesichertem Wissen in der Generalpräventionsforschung, daß
nicht das Wie, sondern in erster Linie das Ob einer Reaktion - wenn überhaupt -
einen abschreckenden bzw. normverdeutlichenden Effekt hat [110].
Außerdem sollen generalpräventive Zwecke sowieso nicht in die jugendrechtliche
Entscheidungsfindung einfließen [111].
V. Erziehung durch
Jugendarrest
Zunehmend wird der gesamte
erzieherische Ansatz des Jugendarrestes in Frage gestellt. Die Kritik, die
dabei am schärfsten von seiten der Sozialpädagogik geäußert wird, spricht dem
Konzept “Erziehung durch Strafe” jede Aussicht auf Erfolg ab [112].
Es wird vertreten, daß die Vorstellung, daß der Jugendliche in Isolation lerne,
seine Umwelt und seine Probleme besser zu bewältigen, von der “Dichotomie eines
sühneorientierten Behandlungsvollzugs” und der “Indifferenz eines laissez-faire-Stils”
geprägt sei, womit die Grundwahrheiten jeder Erziehung verkannt seien, die
interaktiv auf Integration abziele, auf Förderung individueller Fähigkeiten und
Abbau der persönlichen Schwächen [113].
Der Appell zu bereuen, ist nur sinnvoll in einer Umwelt mit intakten
Interaktionen, an der es aber gerade bei den Arrestanten, die angesichts ihrer
materiellen und persönlichen Lage umfassende erzieherische Hilfe benötigen,
fehlt [114].
Die Zielsetzung des
Jugendarrests darf sich nur an dem vorhandenen Personenkreis orientieren, der
aus der Unterschicht kommt und unter gewissen Benachteiligungen leidet, die
erstens nicht ignoriert und zweitens möglichst gemildert werden sollten [115].
Die Praxis, diese Jugendlichen zusätzlich härter zu bestrafen als die sozial
integrierten Alterskollegen, sie also besonders lange einem Jugendarrest
auszusetzen, der sie mit ihren ungelösten Problemen weitgehend allein läßt,
begründet die Gefahr, daß sich ihr ohnehin schlechtes Selbstbild weiter
verschlechtert [116].
Dies würde jedem Erziehungszweck zuwiderlaufen. Um dem vom Gesetz geforderten
Erziehungszweck des Jugendarrest zu genügen müßte zunächst auf den Kurz- und
Freizeitarrest verzichtet werden, da innerhalb von wenigen Tagen erzieherische
Hilfe nicht vermittelt werden kann und der Effekt dieser Arrestarten
grundsätzlich nur auf rigides Wegsperren ohne jeden erzieherischen Wert beschränkt
werden kann [117]. Dies
würde aber wieder zu Problemen bei dem Ungehorsamsarrest führen, da Dauerarrest
in diesen Fällen weder Sinn macht noch verhältnismäßig wäre. Zu der
Alternativen-Diskussion und deren Folgen aber später mehr.
Die vom Gesetz geforderte
Erziehung der Jugendlichen im Jugendarrest, besonders während des Kurz- und
Freizeitarrests, ist nach den gegebenen Umständen also schwierig, wenn nicht
gar unmöglich. Das mag zum einen an den Jugendarrestvollzugsanstalten und deren
personeller Lage aufgrund von zu geringen finanziellen Mitteln liegen, zum
anderen an den gesetzlichen Vorgaben, die den Erziehungszweck zu wenig in den
Vordergrund stellen und auf deren Einhaltung zu wenig beharren, aber auch an
den Jugendrichtern, die diesem Zweck zu wenig Bedeutung beimessen und
dementsprechend Maßnahmen verhängen, die unter Umständen zur Erziehung des
Jugendlichen weniger geeignet sind als andere mögliche Sanktionen.
VI. Die psychologischen
Wirkungen des Vollzugs
Neben der anfänglichen
Schockwirkung, auf die Gewöhnung und Abstumpfung folgen, führen die Isolierung
und der Druck bei vielen Jugendlichen zu massiven Ängsten, die Aggressivität
nimmt zu und die Einstellung zu den Institutionen sozialer Kontrolle wird negativer
[118].
Die Beschäftigungen im
Arrest, besonders die Arbeit, lenken von der angestrebten Besinnung ab, die
lediglich bei den Jugendlichen eintritt, die eine Bindung zu Verwandten oder
einer Freundin haben [119].
In Befragungen von Arrestanten kritisierten diese die Maßnahme als Ganzes und
fragten z.B. ob es richtig ist “durch einen Schock Menschen zu verwirren, die
doch Hilfe brauchen” [120].
Viele Jugendliche entwickeln Haß- und Rachegefühle gegen die Vertreter der
Institution, und um die innere Spannung zu bewältigen, setzen häufig
Abwehrmechanismen ein; zusammen mit allgemeinen Enttäuschungserlebnissen mit
Autoritäten erfolgt eine Verstärkung früherer Ohnmachts- und
Verlassenheitsgefühle, die abgewehrt werden müssen, weil sie nicht auszuhalten
sind und auch nicht bearbeitet werden [121].
Dies deutet ohne Zweifel darauf hin, daß Jugendarrest als Stressor wirkt und
bei den Arrestanten Streßeffekte hervorrufen kann, wenn sie über keine
entsprechenden Bewältigungsmechanismen verfügen [122].
Der Jugendarrest hat für
die Jugendlichen also oftmals negative psychologische Folgen. Anstelle von
erzieherisch positiven Auswirkungen, machen die Jugendlichen im Arrest
besonders mit dem “Wegsperren” negative Erfahrungen, die zwar anfänglich
abschrecken, auf Dauer jedoch zur Abstumpfung führen, was zusammen mit den
weiterhin meist schlechten Gegebenheiten außerhalb der Arrestanstalt nicht zur
Legalbewährung der Jugendlichen beiträgt.
C. Reformtendenzen und
Alternativen-Diskussion
Die Darstellung hat
gezeigt, daß der Jugendarrest nach seinem ursprünglichen Konzept, aber auch
nach der jetzigen Ausgestaltung nicht das zu leisten vermag, was von ihm erwartet
werden muß.
Teilweise wird eine
generelle Abschaffung des Jugendarrests gefordert[123],
mehrheitlich wird aber lediglich für eine Abschaffung des Kurz- und
Freizeitarrestes, bei gleichzeitiger konzeptioneller Umstrukturierung des
Dauerarrestes plädiert [124].
Hierbei wird meist eine erzieherische Ausgestaltung des Dauerarrestes gefordert
[125],
dazu, wie diese aussehen soll, gibt es verschiedene Ansätze. Diesen ist gemeinsam,
daß sie den Jugendarrest von der einseitigen und in Anbetracht des späten
Vollstreckungszeitpunkts auch zweifelhaften Rückwärtsorientierung befreien und
ihn zu einem Sanktionsinstrument umgestalten wollen, das zwar durch seinen
Zwangscharakter ein Element der Strafe beibehält, das jedoch in der
Ausgestaltung des Vollzugs daran orientiert ist, dem Jugendlichen Anregungen
und Hilfen zu vermitteln und seine soziale Handlungskompetenz zu erweitern [126].
So ist der Vollzug in der
Jugendarrestanstalt Hamburg-Wandsbek schon heute gelockert im Vergleich zu
anderen Jugendarrestanstalten. Es gibt die Möglichkeit zu mehrmaligem Ausgang,
die Anstalt ist ungesichert, und der Jugendliche verbringt den Tag nicht
isoliert, sondern es werden Gruppenveranstaltungen, vor allem Gesprächsgruppen
angeboten [127]. Außerdem
werden die Jugendlichen bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft und bei
der Integration in Schule bzw. Arbeit unterstützt [128].
Diese Art von Jugendarrestvollzug bedeutet endgültig die Abkehr vom Konzept der
Selbstbesinnung durch Isolation, stattdessen sollen dem Jugendlichen
Hilfestellungen zur Lösung seiner Probleme gegeben werden, die ihn in die
Anstalt gebracht haben [129].
Diese Praxis müßte aber in ihren Auswirkungen genauer untersucht werden als
dies bisher geschehen ist und das Konzept müßte auf breiterer Basis erprobt
werden [130].
Schon 1969 wurde gefordert
vor allem den kurzen Arrest durch das Institut der Erziehungsbeistandschaft zu
ersetzen [131]. Eine
derartige Maßnahme hätte eine längerfristige kombinierte Zusammenarbeit
zwischen Jugendgericht und Jugendamt zur Folge, also eine durch beide Organe
der Sozialpädagogik unter Beteiligung von Erziehungsbeiständen erzieherische
Einflußnahme, durch die die Möglichkeit geschaffen würde, auch nach dem das
förmliche Verfahren abschließenden Hauptverhandlungstermin weiter auf den
Jugendlichen einwirken zu können und ihm erzieherisch zur Seite zu stehen [132].
Als weitere Möglichkeit
wird das soziale Training im Dauerarrest angeführt, das jungen Straffälligen
durch themen- und problembezogene Kursangebote lebenspraktische Hilfen
vermitteln und sie zu sozialer Kompetenz und zu einer verantwortlichen
Lebensgestaltung führen soll [133].
Das soziale Training vollzieht sich auf den Lernebenen Wissen, Verhalten und
Einstellungen, wobei das praktische Üben des Alltagshandelns, etwa im
Rollenspiel, einen besonderen Stellenwert hat und daher über die üblichen
Gesprächsgruppen hinausgeht [134].
Vieles von dem, was in der mobilen Jugendarbeit und in der Sportpädagogik an
attraktiven Angeboten entwickelt wurde, hat das soziale Training geprägt, aber
man kann aus objektiven Zwängen nicht alles in den Jugendarrest übernehmen, was
in der ambulanten Arbeit seinen berechtigten Stellenwert hat [135].
Das soziale Training soll ein entschultes Lernen sein, bei dem die
Jugendlichen erkennen, daß sie für ihr Leben und nicht für den Jugendarrest
lernen, und der Arrestant soll erkennen: “Hier wird mir etwas geboten, wo ich
mich wiederfinde und was mir nützt” [136].
Andere bereits bewährte Wiedereingliederungsmaßnahmen sollen durch das soziale
Training nicht verdrängt, sondern durch das Training als eigener
Resozialisierungsschwerpunkt ergänzt werden [137].
Das soziale Training ist insofern für einen modernen Jugendarrestvollzug
geeignet, als man davon ausgehen muß, daß die Arrestanten immer mehr psychosoziale
Schwierigkeiten mitbringen und mit den “klassischen” Methoden immer weniger
erreichbar sind, wogegen das soziale Training mit seiner Konzentration auf
zentrale Themen- und Problembereiche geeignet ist, dieses Methodendefizit
aufzufangen [138]. In der
baden-württembergischen Vollzugspraxis wurden mit dem sozialen Training bereits
positive Erfahrungen gemacht [139].
Weiter wird gefordert, den
Jugendarrest auf besonders gefährdete Jugendliche und Heranwachsende zu
begrenzen, von denen nach ihrem bisherigen Verhalten angenommen werden muß, daß
sie sich ambulanten Betreuungsangeboten - etwa im Rahmen einer Betreuungsweisung
- mit großer Wahrscheinlichkeit entziehen werden [140].
Bei allen anderen Jugendlichen soll also auf ambulante Maßnahmen
zurückgegriffen werden.
Entgegen der zumeist
geforderten erzieherischen Ausgestaltung des Jugendarrestes wird auch gefordert
den Jugendarrest abzuschaffen und eine durchgängige Jugendstrafe ab einer Woche
einzuführen [141]. Dies wird
damit begründet, daß die Zuchtmittel dann als eigenständige Kategorie
abgeschafft werden könnten, da die Auflagen nach § 15 entweder ohnehin schon
in inhaltlich gleicher oder ähnlicher Form in § 10 enthalten seien oder
problemlos dort aufgenommen werden könnten[142].
Diese Forderung verkennt aber, daß im Jugendstrafrecht die erzieherische
Ausgestaltung im Vordergrund stehen sollte, was bei solch kurzen
Freiheitsstrafen - wie auch beim Kurz- und Freizeitarrest - nicht möglich wäre.
Außerdem stellt der Jugendarrest eine eigene Sanktionspraxis dar, die im
Gegensatz zur Freiheitsstrafe keine Eintragung ins Strafregister zur Folge hat.
Eine Jugendstrafe, wenn auch nur eine kurze, hätte eine Eintragung zur Folge,
was die jugendlichen Täter schon allzu früh als Kriminelle stigmatisieren
würde, obwohl sie unter Umständen nur eine relativ geringe Verfehlung begangen
haben. Daher ist diese Forderung abzulehnen.
D. Ergebnis
Der Gesetzgeber hat auf
diese Forderungen bisher nur halbherzig reagiert; zwar soll gemäß § 90 I 2 der
Jugendarrestvollzug erzieherisch ausgestaltet werden, diese Soll-Vorschrift
wird jedoch weitgehend durch § 90 I 1 entwertet, wonach im Jugendarrest dem
Jugendlichen eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden soll, daß er für das
begangene Unrecht einzustehen hat. Der Jugendarrest steht damit weiterhin im
Spannungsfeld zweier Behandlungsstrategien, die schwer zu vereinbaren sind [143].
Die Strategie des
short-sharp-shock hat sich in einem modernen Jugendstrafrecht als wirkungslos
und überflüssig erwiesen [144].
Zur Zeit erfüllt der Jugendarrest trotzdem lediglich die Funktion einer kurzen
Freiheitsstrafe durch fast ausschließlich bloßes Wegsperren, er stellt aber
leider keine geeignete Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten dar [145].
Jedoch kann der Jugendarrest
auch nicht völlig durch ambulante Maßnahmen ersetzt werden [146].
Denn auch die Erfahrung, daß begangenes Unrecht sich nicht bezahlt macht,
sondern von der Gemeinschaft ernsthaft mit einem Übel geahndet wird, gehört zu
dem erzieherischen Lernprozeß, der manchen jungen Menschen nicht erspart
bleiben kann [147]. Außerdem
haben die meisten heute zu Jugendarrest Verurteilten schon mehrere ambulante
Maßnahmen erhalten, die aber nicht zur Legalbewährung führten. Jugendstrafe
von 6 Monaten ist für diese Jugendlichen aber noch nicht angemessen oder ist
nicht verhältnismäßig. Die Einsperrung im Dauerarrest kann aber eine
Bereitschaft bewirken, neue Inhalte zu akzeptieren [148].
Wenn der Dauerarrest inhaltlich - also erzieherisch - wirklich genutzt wird,
kann er einen neuen Anfang setzen, ist also prinzipiell eine Chance für einen
Neubeginn [149]. Weiter
bedarf der Jugendarrest aber einer Nachbetreuung, da der Arrestant sonst allzu
leicht durch die negativen Einflüsse seines alten Umfelds wieder in der
Kriminalität landet.
Folglich darf der
Jugendarrest weder zur erzieherischen Wohltat umgewandelt noch als Schockmittel
weiterverwendet werden [150].
Am sinnvollsten erscheint neben der Abschaffung von Kurz- und Freizeitarrest
die Ausgestaltung des Dauerarrestes als soziales Training mit einer
anschließenden Nachbetreuung. Das Training sollte für jeden Arrestanten
individuell unter Einbeziehung der Vorstellungen des Jugendlichen gestaltet
werden. Zwar ist diese Ausgestaltung sehr kostenintensiv, doch immer noch
günstiger, als die später unter Umständen folgende Gefängnisstrafe.
Wenn angeführt wird, daß
ein erzieherisch ausgestalteter Jugendarrest in der Öffentlichkeit auf
Unverständnis stoßen würde, da es eine zu “lasche” Maßnahme sei, so läßt sich
sagen, daß sogar gänzlich ambulante Maßnahmen in Umfragen als positiv gewertet
werden [151].
Somit ist der erzieherisch
ausgestaltete Jugendarrest in Form des Dauerarrests mit sozialem Training die
sinnvollste Methode, um dem derzeit herrschenden Reformbedarf des Jugendarrests
Abhilfe zu schaffen.
[1] Alle Paragraphen ohne weitere Kennzeichnung sind solche des JGG.
[2] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).
[3] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).
[4] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).
[5] Schaffstein/Beulke, § 19 I.
[6] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).
[7] Schaffstein/Beulke, § 19 I.
[8] Göppinger, S.680.
[9] Schaffstein/Beulke, § 19 I.
[10] BGHSt 18, 207 (209 f.).
[11] Ostendorf, § 13, Rn.1.
[12] Ostendorf, § 13, Rn.1.
[13] Ostendorf, § 16, Rn.1.
[14] Ostendorf, § 16, Rn.1.
[15] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).
[16] Schaffstein/Beulke, § 21 I.
[17] Albrecht, § 27 II 1.
[18] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.2.
[19] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).
[20] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).
[21] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).
[22] Brunner/Dölling, § 16, Rn.1.
[23] Brunner/Dölling, § 16, Rn.1.
[24] BGHSt 18, 207 (209).
[25] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[26] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[27] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[28] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.4.
[29] BGHSt 18, 207 (209).
[30] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.8.
[31] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.9.
[32] Eisenberg, § 16, Rn.10.
[33] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.9.
[34] BGHSt 18, 207 (210).
[35] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.10.
[36] Bindzus/Musset, Rn.599.
[37] Bindzus/Musset, Rn.599.
[38] Albrecht, § 27 II 3.
[39] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[40] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[41] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.16.
[42] Schaffstein/Beulke, § 21 III e.
[43] Albrecht, § 27 I 3.
[44] Brunner/Dölling, § 16, Rn.15.
[45] Bindzus/Musset, Rn.600.
[46] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.19.
[47] Eisenberg, § 16, Rn.24.
[48] Bindzus/Musset, Rn.600.
[49] Albrecht, § 27 I 2 a.
[50] Eisenberg, § 16, Rn.25.
[51] Albrecht, § 27 I 2 a.
[52] Brunner/Dölling, § 16, Rn.16.
[53] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).
[54] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.
[55] Bindzus/Musset, Rn.600.
[56] Brunner/Dölling, § 16, Rn.17.
[57] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.22.
[58] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.22.
[59] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.
[60] Brunner/Dölling, Rn.600.
[61] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.24.
[62] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.24.
[63] Eisenberg, § 16, Rn.33.
[64] Schaffstein/Beulke, § 21 II 3.
[65] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.
[66] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.
[67] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[68] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.
[69] Brunner/Dölling, § 16, Rn.8.
[70] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).
[71] Brunner/Dölling, § 16, Rn.8.
[72] Schaffstein/Beulke, § 21 I.
[73] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.4.
[74] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.5.
[75] Bindzus/Musset, Rn.599.
[76] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[77] Dölling in RDJB 93, 370 (372).
[78] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[79] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[80] Schaffstein/Beulke, § 21 V.
[81] Schumann, S.98ff.
[82] Dünkel in ZfJ 90, 425 (434).
[83] Schumann, S.98ff.
[84] Dünkel in ZfJ 90, 425 (434).
[85] Eisenhardt, S.54.
[86] Eisenhardt II, S.62.
[87] BT-Drs. 1953/4437.
[88] Schaffstein/Beulke, § 22 II 1.
[89] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).
[90] Dünkel in ZfJ 90, 425 (430).
[91] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28ff.
[92] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (35-36).
[93] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (36,37).
[94] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (41,43).
[95] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (39).
[96] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).
[97] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).
[98] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).
[99] Dünkel in ZfJ 90425 (430).
[100] Dünkel in ZfJ 90, 425 (430).
[101] Eisenhardt, S.94.
[102] Eisenhardt, S.94f.
[103] Schumann, S.111.
[104] Schumann, S.115.
[105] Schumann, S.116.
[106] Schumann, S.111.
[107] Schumann, S.113-114.
[108] Schumann, S.114.
[109] Albrecht, § 27 III 1a.
[110] Kaiser, § 31 4.
[111] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.3.
[112] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[113] Plewig in MschrKrim 80, 20 (27f.).
[114] Plewig in MschrKrim 80, 20 (28).
[115] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[116] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (49-50).
[117] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[118] Dölling in Toleranz - Erziehung - Strafe, 7 (29).
[119] Eisenhardt II, S.74.
[120] Eisenhardt, S.64.
[121] Eisenhardt, S.64.
[122] Eisenhardt, S.64.
[123] Albrecht, § 27 IV 2b.
[124] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.9; Pfeiffer in MschrKrim 63, 28 (50).
[125] Meyer-Höger, S.145.
[126] Pfeiffer in MschrKrim 63, 28 (50).
[127] Hinrichs in DVJJ-J 1/1998, 69 (71).
[128] Hinrichs in DVJJ-J 1/1998, 69 (71).
[129] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[130] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (50).
[131] Roestel in Zbl 69, 223 (227).
[132] Roestel in Zbl 69, 223 (227).
[133] Ostendorf in MschrKrim 95, 352 (361).
[134] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).
[135] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).
[136] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).
[137] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (97).
[138] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).
[139] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (93).
[140] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (50).
[141] Feltes in NStZ 93, 105 (112).
[142] Feltes in NStZ 93, 105 (112).
[143] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[144] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).
[145] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.6.
[146] Eisenhardt, S.108.
[147] Schaffstein/Beulke, § 21 I.
[148] Eisenhardt, S.137.
[149] Eisenhardt, S.137
[150] Feltes in ZStW 88, 158 (181).
[151] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.8.