datei als rar  datei als zip

stud. iur.                                                                                                                                                 Marburg, 15.06.2000

Eva-Julia Anders-Hoepgen

Heinrich-Heine-Str. 11a

35039 Marburg

6. Fachsemester

Matr.-Nr.:1276360

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seminar zum Jugendstrafrecht und zu straf-

und strafprozeßrechtlichen Grundfragen

bei Prof. Dr. Georg Freund

 

Sommersemester 2000

 

Thema 4:

Jugendarrest - eine zeitgemäße Sanktionsform des Jugendstrafrechts?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I

 

- LITERATURVERZEICHNIS -

 

Albrecht, Peter-Alexis                                    Jugendstrafrecht - Ein Studienbuch

                                                                                              2., erweiterte und ergänzte Auflage

                                                                                              München 1993

                                                                                              [zit.: Albrecht]

 

Bindzus, Dieter / Musset, Karl-Heinz                Grundzüge des Jugendrechts

                                                                                              München 1999

                                                                                              [zit.: Bindzus/Musset]

 

Brunner, Rudolf / Dölling, Dieter                      Jugendgerichtsgesetz

                                                                                              Kommentar

                                                                                              10., neubearbeitete Auflage

                                                                                              Berlin - New York 1996

                                                                                              [zit.: Brunner/Dölling]

 

Diemer, Herbert / Schoreit, Armin /                 Jugendgerichtsgesetz

Sonnen, Bernd-Rüdiger                                 Kommentar

                                                                                              3., neubearbeitete Auflage

                                                                                              Heidelberg 1999

                                                                                              [zit.: Bearbeiter in D/Sch/S]

 

Dölling, Dieter                                                     Erziehung im Jugendkriminalrecht und Legalbewährung                                                                               nach jugendstrafrechtlichen Sanktionen

                                                                                              Recht der Jugend und des Bildungswesens 1993                                                                                                     S. 370 - 380

                                                                                              [zit.: Dölling in RDJB 93]

 

Dölling, Dieter                                                     Kriminologisches Grundlagenwissen zur                                                                                                                     Jugendkriminalität und zum Umgang mit straffälligen                                                                                        Jugendlichen

                                                                                              S. 7 - 42

                                                                                              Toleranz - Erziehung - Strafe

                                                                                              Hofgeismarer Protokolle 1989

                                                                                              [zit.: Dölling in Toleranz - Erziehung - Strafe]

 

 

 

II

 

Dünkel, Frieder                                                   Was bringt uns Jugendarrest ?

                                                                                              Zentralblatt für Jugendrecht 1990

                                                                                              S. 425 - 436

                                                                                              [zit.: Dünkel in ZfJ 90]

 

Eisenberg, Ulrich                                                Jugendgerichtsgesetz

                                                                                              Kommentar

                                                                                              8., vollständig neubearbeitete Auflage

                                                                                              München 2000

                                                                                              [zit.: Eisenberg]

 

Eisenhardt, Thilo                                                Gutachten über den Jugendarrest

                                                                                              1989

                                                                                              [zit.: Eisenhardt]

 

Eisenhardt, Thilo                                                Die Wirkungen der kurzen Haft auf Jugendliche

                                                                                              Frankfurt am Main 1977

                                                                                              [zit.: Eisenhardt II]

 

Feltes, Thomas                                                   Der Jugendarrest

                                                                                              Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993

                                                                                              S. 105 - 112

                                                                                              [zit.: Feltes in NStZ 93]

 

Feltes, Thomas                                                   Jugendarrest - Renaissance oder Abschied einer                                                                                                  umstrittenen jugendstrafrechtlichen Sanktion ?

                                                                                              Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1988

                                                                                              S. 158 - 183

                                                                                              [zit.: Feltes in ZStW 88]

 

Göppinger, Hans                                                Kriminologie

                                                                                              5., vollständig neubearbeitete und erweiterte Auflage

                                                                                              München 1997

                                                                                              [zit.: Göppinger]

 

 

 

 

 

III

 

Hinrichs, Klaus                                                   Bericht über die 9. Tagung der Mitarbeiter im                                                                                                     Jugendarrest vom 29. September bis 2. Oktober 1997 in                                                                                  Solingen

                                                                                              DVJJ-Journal 1998

                                                                                              S. 69 - 76

                                                                                              [zit.: Hinrichs in DVJJ-J 1/1998]

 

Kaiser, Günther                                                   Kriminologie

                                                                                              Ein Lehrbuch

                                                                                              3., völlig neubearbeitete und erweiterete Auflage

                                                                                              Heidelberg 1996

                                                                                              [zit.: Kaiser]

 

Laue, Christian                                                    Jugendarrest in Deutschland

                                                                                              DVJJ-Journal 1994

                                                                                              S. 320-325

                                                                                              [zit.: Laue in DVJJ-J 3-4/1994]

 

Meyer-Höger, Maria                                                     Der Jugendarrest - Entstehung und Weiterentwicklung                                                                                            einer Sanktion

                                                                                              1. Auflage

                                                                                              Baden-Baden 1998

                                                                                              [zit.: Meyer-Höger]

 

Ostendorf, Heribert                                                 Jugendgerichtgesetz

                                                                                              Kommentar

                                                                                              4., völlig überarbeitete Auflage

                                                                                              Köln - Berlin - Bonn - München 1997

                                                                                              [zit.: Ostendorf]

 

Ostendorf, Heribert                                                 Reform des Jugendarrestes

                                                                                              Monatsschrift für Kriminologie 1995

                                                                                              S. 352 - 365

                                                                                              [zit.: Ostendorf in MschrKrim 95]

 

 

 

 

 

IV

 

Pfeiffer, Christian                                                Jugendarrest - für wen eigentlich? - Arrestideologie und                                                                                       Sanktionswirklichkeit

                                                                                              Monatsschrift für Kriminologie 1981

                                                                                              S. 28 - 52

                                                                                              [zit.: Pfeiffer in MschrKrim 81]

 

Plewig, Hans-Joachim                                 Zur Reform des Jugendarrests oder: was man so alles                                                                                      über “kriminelle Jugendliche” weiß

                                                                                              Monatsschrift für Kriminologie 1980

                                                                                              S. 20 - 32

                                                                                              [zit.: Plewig in MschrKrim 80]

 

Roestel, Günther                                                 Hat Freizeitarrest einen erzieherischen Wert?

                                                                                              Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1969

                                                                                              S. 223 - 227

                                                                                              [zit.: Roestel in Zbl 69]

 

Schaffstein, Friedrich / Beulke, Werner                Jugnedstrafrecht

                                                                                              13., überarbeitete Auflage

                                                                                              Stuttgart - Berlin - Köln 1998

                                                                                              [zit.: Schaffstein/Beulke]

 

Schumann, Karl F.                                                            Jugendarrest und/oder Betreuungsweisung

                                                                                              Schriftenreihe der wissenschaftlichen Einheit                                                                                                              Kriminalpolitikforschung, Universität Bremen 1985

                                                                                              Band 1

                                                                                              [zit.: Schumann]

 

Wulf, Rüdiger                                                     Jugendarrest als Trainingszentrum für soziales Verhalten

                                                                                              Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 1989

                                                                                              S. 93 - 98

                                                                                              [zit.: Wulf in ZfStrVo 89]

 

 

 

 

 

 

 

V

 

- GLIEDERUNG -

 

A. Der Jugendarrest in seiner heutigen Form………………………………………………...........1

                I. Einordnung des Jugendarrestes in das Sanktionensystem des JGG...........................1

                II. Anwendungsbereich................................................................................2

                III. Entstehungsgeschichte.............................................................................2

                IV. Zweck und Zielsetzung............................................................................3

                V. Voraussetzungen und Zielgruppen................................................................4

                                1. Urteilsarrest..................................................................................4

                                2. Ungehorsamsarrest.........................................................................5

                VI. Jugendarrestsystem.................................................................................6

                                1. Freizeitarrest.................................................................................6

                                2. Kurzarrest....................................................................................6

                                3. Dauerarrest...................................................................................7

                VII. Jugendarrest in der Sanktionspraxis.............................................................8

 

B. Kritik...........................................................................................................9

                I. Das Rückfallkriterium................................................................................9

                II. Die falsche Klientel.................................................................................11

                III. Maßnahmezwecke.................................................................................13

                IV. Generalpräventive Zwecke.......................................................................14

                V. Erziehung durch Jugendarrest....................................................................15

                VI. Die psychologischen Wirkungen des Vollzugs................................................16

 

C. Reformtendenzen und Alternativen-Diskussion.........................................................17

 

D. Ergebnis......................................................................................................20


A. Der Jugendarrest in seiner heutigen Form

 

I. Einordnung des Jugendarrestes in das Sanktionensystem des JGG

Das JGG sieht drei verschiedene Kategorien von Rechtsfolgen vor: Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG[1]), Zuchtmittel (§§ 13 ff.) und Jugendstrafe (§§ 17 ff.).

Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen (§ 10) und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung (§ 12). Weisungen sind “Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen” (§ 10 I 1). Sinn der Erziehungsmaßregeln ist nicht die Ahn­dung der Tat, sondern die Erziehung des Täters zu einem straftaten­freien Leben [2].

Auf der entgegengesetzten Seite des Rechtsfolgenspektrums des JGG steht die Jugendstrafe in Form von Freiheitsentzug in einer Jugend­strafanstalt (§ 17 I) [3]. Der Strafrahmen der Jugendstrafe erstreckt sich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts entsprechend dient die Jugendstrafe als ultima ratio für die Fälle, in denen andere Rechtsfolgen aufgrund der schädlichen Neigungen des Täters oder der Schwere der Tat  nicht ausreichen (§ 17 II). Zwar steht bei dieser Sanktion die Ahndung der Tat im Vorder­grund, dennoch soll die Strafe so bemessen sein, daß die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist (§ 18 II) [4].

Mit dem Ausdruck Zuchtmittel bezeichnet das JGG die zwischen den reinen Erziehungsmaßregeln und der Jugendstrafe stehenden Rechts­folgen der Jugendstraftat [5]. Der Jugendarrest (§ 16) ist neben der Verwarnung (§ 14) und der Erteilung von Auflagen (§ 15) eins von drei möglich verhängbaren Zuchtmitteln. Zuchtmittel sind gemäß § 13 I zu verhängen, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat [6]. Im Gegensatz zu der Jugendstrafe haben die Zuchtmittel eine pädagogische, vornehm­lich auf ihren Eindruck beim Täter berechnete Bedeutung, dienen aber nicht der Tatvergeltung im Sinne einer überpersönlichen Gerechtig­keitsübung [7]. Außerdem wird die Verurteilung nicht ins Bundeszen­tralregister eingetragen [8]. Von den Erziehungsmaßregeln unterscheiden sie sich lediglich dadurch, daß sie die sühnende Wirkung des Tadels oder der Übelzuführung als primäres Erziehungsmittel einsetzen [9].

Der Jugendarrest ist seinem Wesen nach ein Ahndungsmittel eigener Art und hat sowohl sühnenden als auch erzieherischen Charakter [10].

 

II. Anwendungsbereich

Zuchtmittel können gemäß § 104 I Nr.1 gegen Jugendliche auch in den Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten verhängt werden [11]. Ebenso kommen bei Heranwachsenden, gegen die das materielle Jugendstrafrecht angewendet wird, gemäß § 105 I Zuchtmittel in Betracht, gemäß § 112 S.1 auch vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind [12]. Bei einem zum Zeitpunkt des Urteils bereits Erwachsenen kommt die Sanktion des Jugendarrests jedoch nicht mehr in Betracht, da spezifisch jugendtypische Behand­lungstechniken angewendet werden [13]. Außerdem ist der Gesichts­punkt der schulisch-beruflichen Einbindung zu beachten [14].

 

III. Entstehungsgeschichte

Das erste deutsche Jugendgerichtsgesetz 1923 sah das Zuchtmittel des Jugendarrests noch nicht vor [15]. Es wurde erst durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4.10.1940 eingeführt, nachdem sich bei der Anwendung des JGG 1923 in der Praxis gezeigt hatte, daß trotz des seit Jahrzehnten geführten Kampfes gegen die für die Resozialisierung nachteiligen kurzzeitigen Gefängnisstrafen von den Jugendgerichten auch weiterhin in allzu großem Ausmaß solche kurzen Gefängnisstrafen verhängt wurden [16]. 1943 wurde der Jugend­arrest in das RJGG übernommen [17]. Obwohl der Jugendarrest von manchen Autoren als “nationalsozialistische Neuschöpfung” [18] bezeichnet wird, wurde die Einführung einer entsprechenden Sanktion schon vor 1933, sogar schon vor dem Inkrafttreten des JGG 1923 diskutiert [19]. 1953 sollte zwar bei der Übernahme des JGG in das Recht der Bundesrepublik an die Zeit vor 1933 angeknüpft werden, dennoch wurde der Jugendarrest als Zuchtmittel beibehalten [20]. Auch bei der letzten Reform des deutschen Jugendstrafrechts 1990 wurde lediglich der Freizeitarrest auf zwei Freizeiten begrenzt und ansonsten auf eine erzieherische Runderneuerung des Jugendarrests gesetzt [21].

 

IV. Zweck und Zielsetzung

Der Jugendarrest soll ohne Neben- und Fernwirkungen einer Strafe als tatbezogener Ordnungsruf den Jugendlichen zur Selbstbesinnung führen, ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für sein begangenes Unrecht einzustehen hat und künftigen Verfehlungen durch sozialpädagogische Hilfen vorbeugen [22]. Der Jugendarrest muß als schärfstes Zuchtmittel rasch und erziehungswirksam eingesetzt werden und darf deshalb ausnahmslos nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das seinem Wesen zuwiderliefe [23].

Das Erziehungsziel des Jugendarrests soll durch einen kurzen und harten Zugriff erreicht werden, der das Ehrgefühl anspricht und für die Zukunft eine eindringliche Warnung ist [24]. Das ursprüngliche Konzept, das hinter dem Zuchtmittel des Jugendarrestes steht, ist das der “Erziehung durch Strafe” unter Vermeidung der nachteiligen Wirkungen einer längeren Freiheitsentziehung [25]. Die Zuchtmittel, und damit auch der Jugendarrest, verfolgen zum Teil auch repressive, vergeltende Zwecke, sie sollen aber besonders, und zwar in höherem Maße als die Jugendstrafe, der Erziehung dienen [26]. Vorausgesetzt ist dabei, daß der jugendliche Täter durch den kurzen, harten Freiheitsent­zug zur Besinnung kommt, die Sanktion soll als Denkzettel, als Schockstrafe dienen ohne weiteren Schaden anzurichten [27].

Eine generalpräventive Zielsetzung und erst recht ein absolutes Sankti­onsziel des Unrechtsausgleichs, der Tatschuldvergeltung ist ausge­schlossen [28]. Vielmehr soll der Jugendarrest durch seine Einmaligkeit und seine Kürze wirken und durch diesen eindringlichen und fühlbaren Ordnungsruf den Jugendlichen davor schützen, auf dem erstmalig eingeschlagenen Weg fortzufahren [29].

 

V. Voraussetzungen und Zielgruppen

Zu unterscheiden ist zwischen dem durch Urteil verhängten Jugendar­rest als primärer Sanktion (Urteilsarrest) und dem durch Beschluß angeordneten Nichtbefolgungsarrest als sekundärer Reaktion (Unge- horsamsarrest) [30].

1. Urteilsarrest

Jugendarrest setzt zunächst allgemein eine tatbestandsmäßige, rechts­widrige und schuldhafte Tat eines jungen Menschen voraus, es muß also die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 S.1 positiv festge­stellt werden [31]. Für besonders leichte Verfehlungen bedarf es des Jugendarrestes zur Ahndung der Tat nicht, während er für besonders schwere Verfehlungen insoweit nicht ausreichend ist [32]. Die Jugend­strafe darf also nicht geboten sein (§ 13 I) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß beachtet werden [33].

Ursprünglich war der Jugendarrest vorgesehen für Verfehlungen aus Unachtsamkeit, jugendlichem Kraftgefühl oder Übermut, aus typisch jugendlichen Neigungen und jugendlichem Vorwärtsstreben, jugendli­cher Trotzhaltung, jugendlicher Abenteuerlust, mangelnder Selbstän­digkeit sowie Gelegenheits- und Augenblicksverfehlungen gedacht [34]. Angesichts des Ausbaus von Diversionsstrategien dürften diese Delikte heute fast ausnahmslos informell erledigt werden [35].

Grundsätzlich muß der Täter arresttauglich sein; ist er bereits “Härteres” gewohnt, so daß er durch Jugendarrest nicht mehr “geschockt” werden kann oder ist er generell nicht mehr für die Werte unserer Gesellschaft empfänglich, ist die Verhängung von Jugendar­rest unzulässig [36]. Das wird im allgemeinen bei Tätern zu bejahen sein, die bereits zuvor zu Jugendarrest oder gar zu Jugend- oder Freiheits­strafe verurteilt worden waren; zutreffen dürfte es in der Regel auch bei Jugendlichen, die sich bereits in (geschlossener) Heimerziehung befunden haben [37].

Als weiteres Kriterium wird die “Arrestgeeignetheit” von Jugendlichen immer wieder angeführt. Den “Arrestgeeigneten” werden die “Arrestungeeigneten” gegenübergestellt, wobei unter “Arrestungeeig- neten” Jugendliche und Heranwachsende mit einem eingewurzelten Hang zu strafbaren Handlungen, geistig Zurückgebliebene, Frühkri­minelle, Verwahrloste, Fürsorgeerziehungszöglinge und Arrestwieder­holer verstanden werden [38]. Diese “Arrestungeeigneten” sollten nicht zu Jugendarrest verurteilt werden, was schon aus dem Wortlaut zu entnehmen ist.

2. Ungehorsamsarrest

Der Ungehorsamsarrest ist eine nicht unter die Zuchtmittel zu zählende Sonderform des Jugendarrests, der gemäß §§ 11 III, 15 III 2, 23 I 4, § 98 II 1 OWiG verhängt werden kann, wenn der Jugendliche Auflagen oder Weisungen schuldhaft nicht befolgt [39]. Er wird nicht wie das Zuchtmittel des Jugendarrests nach § 16 durch Urteil verhängt, sondern lediglich durch richterlichen Beschluß [40]. Der Ungehor­samsarrest ist also keine Sanktion gegenüber der zugrunde liegenden Straftat, sondern eine Reaktion auf die Nicht- oder nur teilweise Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, insoweit kann man von einer sekundären Reaktionsform sprechen [41]. Auch in diesen Fällen sollte der Jugendarrest nur als ultima ratio angewendet werden; allerdings kann man gerade auf den Ungehorsamsarrest nicht völlig verzichten, da man sonst die Befolgung von Auflagen und Weisungen in das Belieben des Jugendlichen stellen würde [42]. Aus der Strafverfol­gungsstatistik gehen keine verläßlichen Zahlen darüber hervor wie oft Ungehorsamsarrest verhängt wird, Erhebungen deuten aber darauf hin, daß ungefähr jeder dritte Jugendarrest wegen einer schuldhaften Nichtbefolgung von Auflagen oder Weisungen verhängt wird [43]. Für den Ungehorsamsarrest kann das Höchstmaß von 4 Wochen ausge­schöpft werden [44].

 

 

VI. Jugendarrestsystem

Das Gesetz unterscheidet in § 16 I als Formen des Jugendarrestes den Freizeitarrest, den Kurzarrest und den Dauerarrest [45]. Diese Dreitei­lung des Jugendarrestsystems ist trotz vielfacher Kritik im 1. JGGÄndG beibehalten worden [46].

Im Unterschied zum Dauerarrest soll der Freizeitarrest und der Kurzar­rest negative Auswirkungen insbesondere auf den Arbeits- und Ausbildungsbereich  des Verurteilten vermeiden [47].

1. Freizeitarrest

Der Freizeitarrest wird gemäß § 16 II für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen bemessen [48]. In der Richtlinie Nr. 6 zu § 16 wird diese Zeit als von der Beendigung der Arbeit am Ende der Woche bis zum Beginn der Arbeit in der nächsten Woche definiert, wobei eine Freizeit die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten sollte [49]. Üblicherweise wird angenommen, Freizeitarrest dauere in der Regel von Samstag (8 Uhr bzw. 15 Uhr) bis Montag früh (7 Uhr) [50]. Mit dem 1. JGGÄndG wurde die Höchstzahl der zu verhängenden Freizeiten von vier auf zwei herabgesetzt [51], um einer erzieherisch abträglichen Gewöhnung vorzubeugen [52].

Dem Freizeitarrest liegt der Gedanke zugrunde, daß der Verlust der Freizeit vom Jugendlichen als besonderes Übel empfunden wird, und daß andererseits die Auswirkungen für sein Berufsleben bei dieser Ausgestaltung besonders gering sind, und daß der Arbeitgeber, wenn möglich von der Verurteilung gar nichts bemerkt [53].

Freizeitarrest war 1997 mit 42,8 % die am zweithäufigsten verhängte Arrestform [54].

2. Kurzarrest

Der Kurzarrest tritt gemäß § 16 III 1 an die Stelle des Freizeitarrestes, wenn der zusammenhängende Vollzug des Arrestes aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden [55]. Gemäß § 16 III 2 stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich, die Höchstdauer des Kurzarrestes beträgt also vier Tage, da nicht mehr als zwei Freizeiten verhängt werden dürfen [56].

Gegenüber einem Freizeitarrest von zwei Freizeiten hat der Kurzarrest den Vorteil, daß der Arrestvollzug zusammenhängend ist und nicht wiederholt wird [57]. Für eine zusammenhängende Vollstreckung in Form des Kurzarrestes bieten sich vor allem Ferien- und Urlaubszeiten an [58], um die Arbeit oder Ausbildung des Jugendlichen nicht zu beeinträchtigen.

Der Kurzarrest wurde 1997 nur in 6,2 % aller verhängten Jugendarre­ste angewandt [59].

3. Dauerarrest

Der Dauerarrest beträgt gemäß § 16 IV mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (nicht aber einen Monat) und wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen [60]. Die Dauer richtet sich nach spezial­präventiven Aspekten, wobei die Problemsituation des Verurteilten maßgebend ist [61]. Allerdings sind auch die konkreten Möglichkeiten in der jeweiligen Arrestanstalt zu berücksichtigen, und Unrechts- und Schuldgehalt bilden eine Obergrenze [62]. Hinsichtlich der Dauer ist zu beachten, daß der Arrestvollzug nicht immer um so wirksamer ist je länger er dauert, denn nach Auffassung der meisten erfahrenen Jugendarrestvollzugsleiter beträgt die erzieherisch optimale Dauer des Jugendarrestes 2-3 Wochen, während sich in der 4. Woche die Wirksamkeit des Vollzugs oft durch Gewöhnung und Abstumpfung abschwächt [63]. Daher bestimmt § 87 III 1, daß der als Vollstreckungs­leiter fungierende Jugendrichter von der Vollstreckung des Jugendar­restes ganz oder - nach Verbüßung eines Teils - von der Vollstreckung des Restes absieht, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetre­ten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen [64].

1997 betrug der Anteil des Dauerarrestes im Jugendarrestsystem 51%[65].

VII. Jugendarrest in der Sanktionspraxis

1997 haben die Verurteilungen zum Zuchtmittel des Jugendarrests 18,1% aller jugendstrafrechtlichen Verurteilungen ausgemacht [66]. Die Verurteilungen zu Jugendarrest erreichten 1982 ihren zahlenmäßigen Höhepunkt, danach nahmen sie aber stetig ab [67]. Seitdem liegt sie zahlenmäßig hinter der Erteilung von Auflagen mit 56,6 % aller Verur­teilungen und der Verwarnung mit 27,9 % aller Verurteilungen [68]. Zu dem Rückgang des Jugendarrests hat neben dem Geburtenrückgang der Ausbau geeigneter ambulanter Alternativen und die steigende Zahl informeller Erledigungen im Wege der Diversion nach §§ 45, 47 geführt [69], deren Durchführung auch durch private Initiativen wie den “Brücke e. V.” effizient unterstützt wurde [70]. Das allerdings hat zugleich bei den Arrestanten und der kriminalpolitischen Zielsetzung des Jugendarrestes zu einer Wandlung geführt [71]. Da die Taten der Straftäter, die geringere Erziehungsdefizite aufweisen und für die die Rechtsfolge des Jugendarrestes an und für sich gedacht war, im letzten Jahrzehnt in zunehmenden Maße mit ambulanten Maßnahmen geahndet wurden, ist nicht nur die Anwendungshäufigkeit des Jugendarrestes zurückgegangen, sondern der Arrest hat auch seinen ursprünglichen Charakter verändert und er wird heute bereits auf erheblich Gefährdete angewendet [72].

Weiter läßt sich beobachten, daß es große regionale Unterschiede gibt; so ist die Quote des Dauerarrestes in Landgerichtsbezirken mit einer Arrestanstalt besonders hoch [73]. Außerdem belegen empirische Befunde, daß in der Praxis ein Zusammenhang zwischen der Verhängung von Dauerarrest und Jugendstrafe besteht, denn viele Landgerichtsbezirke mit hohen Arrestquoten weisen einen relativ niedrigeren Prozentsatz an Jugendstrafen auf und umgekehrt [74].

 

 

 

 

 

B. Kritik

Die Kritik an der Institution des Jugendarrestes und die zum Teil mit großer Heftigkeit geführte Diskussion um die Wirksamkeit des Jugendarrestes drehen sich weitgehend um das Problem, ob ein kurzfristiger Freiheitsentzug ohne “Schärfe” überhaupt sinnvoll ist und erzieherisch wirksam gestaltet werden kann und ob nicht letztlich ambulante Sanktionen dem stationär vollzogenen Jugendarrest, wo immer es zu verantworten ist, vorzuziehen sind [75].

 

I. Das Rückfallkriterium

Der Jugendarrest hat von seinem ursprünglichen Konzept her einen gewissen erzieherischen Anspruch: er soll mit einer Mischung aus Denkzettel, Schock und Selbstbesinnung in Isolation den Jugendlichen auf den rechten Weg zurückbringen [76]. Allerdings belegen Rückfallun­tersuchungen eher das Gegenteil. Nach den fast übereinstimmenden Ergebnissen zahlreicher Untersuchungen in den 50er, 60er und 70er Jahren beträgt bei Dauerarrest der Prozentsatz der registrierten Rück­fälle der Arrestanten nach einem Beobachtungszeitraum von 4-5 Jahren nach der Entlassung etwa 60-70 % [77]. Für die hohen Rückfallzahlen nach Jugendarrest werden hauptsächlich zwei Gründe geltend gemacht: Zunächst wird der Jugendarrest wegen der langen Strafverfahren zu spät vollzogen, weshalb ihm der Bezug zur Straftat fehlt und er so ins Leere geht [78]. In der Regel vergehen tatsächlich zwischen Entdeckung der Tat und dem Vollzug des Arrestes durchschnittlich acht Monate [79]. Der zweite Grund liegt in der Verhängung des Jugendarrestes über “Arrestungeeignete”: Wenn die bei früheren Untersuchungen festge­stellten 30-35 % der “Arrestungeeigneten” abgezogen werden, betra­gen die Rückfallzahlen für die “Arrestgeeigneten” nur noch 53 % [80].

Vergleicht man allerdings diese Zahlen mit den Ergebnissen eines 1982 in Bremen durchgeführten Modellprojekts “Probe”, im Rahmen dessen im Regelfall dreimonatige Betreuungsweisungen als Alternativen zum Jugendarrest angeboten wurden, und bei dem die Probanden mit einer Betreuungsweisung zu 57,8 %, und die Arrestanten zu 75,5 % rück­fällig wurden [81] (von diesen Zahlen lassen sich natürlich auch noch die “Arrestungeeigneten” abziehen), läßt sich die Kritik am Jugendarrest gut nachvollziehen. In der genannten Untersuchung waren die untersuchten Gruppen zwar teilweise unterschiedlich zusammenge­setzt, so daß Selektionseffekte nicht auszuschließen sind, jedoch ergab sich auch bei Untergruppen, die nach legal- und sozialbiographischen Daten vergleichbar waren, ein tendenzieller Unterschied (14 % Unter­schied der Rückfälligkeit zugunsten der Probanden mit einer Betreu­ungsweisung) [82]. Dieses Ergebnis, das zwar aufgrund eines kurzen Überprüfungszeitraums und wegen der lediglich berücksichtigten staatsanwaltschaftlichen Verfahren vorsichtig zu beurteilen ist, wird aber durch Befragungen der Jugendlichen gestützt, die einerseits die Arrestwirklichkeit in der Bremer Anstalt als besonders trostlos und pädagogisch in keiner Weise hilfreich erlebten, während im Rahmen der Betreuungsweisung ein Vertrauensverhältnis und konkrete Hilfsangebote häufiger realisierbar waren [83].

Bei Vergleichen zwischen Jugendarrest und ambulanten Maßnahmen muß aber immer beachtet werden, daß weniger eingriffsintensivere Sanktionen unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und unter Gesichtspunkten des Subsidiaritäts­prinzips des JGG (§ 5 II) dem Jugendarrest nicht überlegen sein müssen, sondern lediglich ebenbürtig, was nach dem Stand der empirischen Sanktionsforschung im In- und Ausland als gesichert gelten kann [84].

Allerdings wird generell in Frage gestellt, daß Rückfalluntersuchungen überhaupt zur Frage der Wirksamkeit von verschiedenen Maßnahmen herangezogen werden sollten. Hinsichtlich des Jugendarrestvollzugs wird bestritten, daß Rückfalluntersuchungen Beweiskraft bezüglich der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit von Jugendarrest haben [85]. Um das Rückfallkriterium als Maß für die Effektivität  des Arrestes anführen zu können, müßte man die Behandlungsbedürfnisse der Jugendlichen kennen, müßte man wissen, ob der Vollzug während der Vollzugszeit eine Wirkung zeigt und schließlich die Milieueinflüsse nach der Entlassung mit berücksichtigen [86].

Aus diesen Gründen sollte dieser Kritikpunkt außer Acht gelassen werden.

 

II. Die falsche Klientel

Während der Überarbeitung des JGG nach 1945 formulierte der damit befaßte Ausschuß: “Der Jugendarrest ist dazu bestimmt, einen noch unverdorbenen und leicht ansprechbaren Jugendlichen durch energisches Zugreifen (...) wieder auf den rechten Weg zu führen; gegenüber verwahrlosten und kriminellen Tätern muß er dagegen zum Mißerfolg führen” [87]. Diese Aussage umschreibt die Gruppe von Jugendlichen, die die Richtlinie 1 zu § 16 als gutgeartet und somit als arrestgeeignet bezeichnet. Die Forderung, nur solche Jugendliche dem Zuchtmittel des Jugendarrests zu unterwerfen, entspricht auch der gesetzlichen Forderung des § 17, wonach bei Tätern mit schädlichen Neigungen - also erheblichen, bereits schon vor der Tat im Charakter des Jugendlichen angelegten Persönlichkeitsmängeln, die in der abzu­urteilenden Tat hervortreten [88]- Jugendstrafe zu verhängen ist. Der für den Jugendarrest geeignete Jugendliche muß dagegen durch den Denk­zettel des kurzen Freiheitsentzuges ansprechbar sein, also nach an sich gelungener Sozialisation nur kurz nicht allzu weit vom rechten Weg abgekommen sein, was darauf hindeutet, daß vor allem Ersttäter in Frage kommen, denn entsprechend der Richtlinie 4 zu § 16 soll die wiederholte Verhängung von Jugendarrest die gut zu begründende Ausnahme sein [89]. Man kann davon ausgehen, daß bei nach Jugendarrest rückfälligen Jugendlichen Jugendstrafe oder eine andere längerfristige erzieherische Einwirkung erforderlich ist.

Es zeigte sich jedoch, daß Jugendrichter Arrest mit steigender Tendenz entgegen diesen persönlichkeitsbezogenen Vorgaben verhängten.

Bezogen auf die Zugänge in den Jugendarrestanstalten im Jahre 1988 hatte bereits jeder Vierte (27,2 %) bereits früher Jugendarrest verbüßt, weitere 5,1 % waren zuvor sogar schon zu Jugend- oder Freiheitsstra­fen verurteilt worden, wobei der Anteil wiederholter Arrestverbüßung zehn Jahre vorher weniger als halb so groß war [90]. Diese Tendenz läßt vermuten, daß Jugendrichter die Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten vermeiden wollen.

Die Frage der Arrestgeeignetheit beschränkt sich aber nicht nur auf das Kriterium der Vorstrafenbelastung. 1979 untersuchte Pfeiffer 2006 Jugendarrestanten auf ihre Geeignetheit für den Arrest nach den mutmaßlichen Kriterien des Gesetzgebers [91]. Arrestungeeignete Täter wurden hier definiert als solche mit schweren Sozialisationsmerkmalen - z.B. Fehlen eines Elternteils, Scheidung der Eltern oder Heimerzie­hung - und Defiziten in der Lebensführung - z.B. abgebrochene Schulausbildung, Arbeitslosigkeit oder Alkoholeinfluß während der Tat [92]. Der Anteil dieser Jugendlichen unter den Jugendarrestanten war dabei sehr hoch [93]. Das Vorkommen dieser Gefährdungsmerkmale korrelierte auch signifikant mit der Schwere der verhängten Sanktion, bezogen auf die Arrestdauer und die Auswahl des Zuchtmittels in Relation zur begangenen Tat [94]. Auch war es bei nur 14,1 % der untersuchten Jugendlichen die erste strafrechtliche Auffälligkeit, aufgrund derer Jugendarrest verhängt wurde [95].

Es läßt sich also feststellen, daß die Sanktionspraxis des Jugendarrests nicht mit den gesetzten Vorgaben übereinstimmt. Entgegen diesen werden zu einer beachtlichen Zahl Jugendliche zu Jugendarrest verur­teilt, die größere Sozialisations- und Lebensführungsdefizite aufweisen und auch nicht nur minder schwere Verfehlungen begangen haben. Dies könnte seine Ursache im gesamten Rechtsfolgenspektrum des JGG haben [96]: Bei Tätern, bei denen nach einer geringfügigen Tat eine Warnung ausreicht, genügt meist bereits die Einstellung des Verfah­rens, bei schwierigeren Fällen bieten die Erziehungsmaßregeln und die ambulanten Zuchtmittel ein breites Feld von nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen unterschiedlicher Intensität, daß damit auf das gesamte Feld der leichten und mittleren Kriminalität adäquat reagiert werden kann. Dann steht auf der anderen Seite für schwere und schwerste Kriminalität und Wiederholungstäter, die auf ambulante Maßnahmen nicht mehr ansprechen, die Jugendstrafe, allerdings mit einer Mindest­dauer von sechs Monaten, zur Verfügung. Zwischen den ambulanten Maßnahmen und der Jugendstrafe gibt es also eine Lücke, die vom Jugendarrest geschlossen wird, was zum Teil auch als positiv gewertet wird, da der Jugendarrest im Vergleich zur Jugendstrafe als weniger eingriffsintensive Reaktion vorzuziehen ist [97]. Trotzdem besteht für die Jugendrichter ein gewisser Druck durch rechtliche und praktische Voraussetzungen, denn die Jugendarrestanstalten lassen durch Personalmangel meist nicht mehr als bloßes Einsperren der Jugendli­chen für kurze Zeit zu [98]. Dies steht aber im Gegensatz zu der gesetzli­chen Regelung des JGG über die jeweils vorgesehene Zielgruppe für Jugendarrest und Jugendstrafe und den Vorgaben zu einer erzieheri­schen Ausgestaltung.

Außerdem hat sich die Klientel auch bezüglich der altersmäßigen Zusammensetzung in den letzten 20 Jahren durch die verstärkte Einbe­ziehung Heranwachsender verändert, was den Jugendarrestvollzug mittlerweile als Erwachsenenvollzug ausweist [99]. Zwei Drittel der Zugänge 1988 (66 %; 1965 noch 42,1 %) waren 18 Jahre und älter, während 14- und 15jährige mit 6,3 % (1965 noch 17,4 %) kaum noch eine Rolle spielen [100] und daher im Arrestalltag auch kaum altersge­recht beachtet werden können.

Der Jugendarrest wird also kaum noch bei der Klientel verhängt, für die sie ursprünglich gedacht war. Nach der alten Definition wird er vorwiegend bei Arrestungeeigneten angewendet, was zu einer grund­legenden Änderung nicht nur des Jugendarrestvollzugs, sondern auch der Anwendungsvoraussetzungen führen sollte.

 

III. Maßnahmezwecke

Eine Befragung von Richtern ergab weiterhin Erkenntnisse darüber, mit welcher Zweckverfolgung Jugendarrest verhängt wird [101]. Danach wurde der Arrest als Sanktion für solche Probanden angesehen, die sich durch ambulante Maßnahmen nicht beeindruckt zeigten, also wie­der straffällig geworden waren, und weiterhin wurde der Jugendarrest als eine Vorstufe zur Jugendstrafe gesehen, als letztes Ausweichmittel, um Jugendstrafe noch einmal vermeiden zu können [102]. Dies zeigt wieder, daß heute dem Jugendarrest vielfach “Arrestungeeignete” zugeführt werden, nur um eine eigentlich notwendige Jugendstrafe (zwar von mindestens 6 Monaten, aber durch die Möglichkeit der längerfristigen Einwirkung auf den Jugendlichen wahrscheinlich sinnvoller) zu umgehen. Daß man diesen Jugendlichen im Jugendarrest von maximal 4 Wochen nicht wirklich ändern kann, ergibt sich schon aus dem Zeitmangel.

Von den meisten Richtern wird jedoch auf Abschreckung durch Jugendarrest gesetzt [103]. Dabei kann Abschreckung das Erleben des Haftalltags, die vielfältige Repression (z.B. Rauchverbot) oder die Deprivation auf Dauer (die Vermittlung des Gefühls lange eingesperrt sein zu müssen) sein [104]. Jedoch ist allgemein anerkannt, daß relativ schnell eine Gewöhnung der Arrestanten an den Haftalltag eintritt, die dem Strafzweck der Abschreckung entgegen läuft, da der Jugendarrest seinen Schrecken verliert. Zwar sind die Arrestanten in den ersten Tagen vom Arrest beeindruckt, jedoch zählt der Eindruck am Schluß­tag stärker [105] und wenn dieser nicht mehr als abschreckend empfun­den wird, hat der Jugendarrest sein Ziel verfehlt.

Weiter wird als Strafzweck die Besinnung genannt [106]. Dieses Ziel wird zwar teilweise erreicht (in einer Untersuchung von Schumann dachten ca. 40 % über ihre Straftat nach), jedoch sind dies vermutlich häufig Überlegungen “wie man es zukünftig anders machen kann” oder “das nächste Mal vorsichtiger zu sein”, was aber jede Bestrafung nach sich zieht [107]. Im Jugendarrestvollzug besteht aber eine Tendenz zur Verdrängung der Tat, wenn (nach Schumann) 60 % der Arrestan­ten noch nicht einmal über die Tat als Arrestanlaß denken, und somit wird der Arrest eher als Pause, denn als Chance zur Selbstbesinnung erlebt [108]. Außerdem müßte, um eine gewisse Besinnung zu erreichen, die Zeitspanne zwischen der Tat und der Reaktion wesentlich verrin­gert werden; bei einer Zeitspanne von durchschnittlich acht Mo­naten ist die Chance für eine “Besinnungsstrafe” prinzipiell verbaut [109].

Auf den Strafzweck der Erziehung soll später noch eingegangen werden.

Es kann also festgehalten werden, daß die angestrebten Maßnahme­zwecke oftmals nicht erreicht werden, was wiederum für eine Ände­rung der Anwendungsvoraussetzungen des Jugendarrests spricht.

 

IV. Generalpräventive Zwecke

Auch in generalpräventiver Hinsicht lassen sich vom Jugendarrest keine positiven Ergebnisse erwarten, weder im Sinne der negativen noch der sogenannten positiven Generalprävention, denn es entspricht gesichertem Wissen in der Generalpräventionsforschung, daß nicht das Wie, sondern in erster Linie das Ob einer Reaktion - wenn überhaupt - einen abschreckenden bzw. normverdeutlichenden Effekt  hat [110]. Außerdem sollen generalpräventive Zwecke sowieso nicht in die jugendrechtliche Entscheidungsfindung einfließen [111].

 

V. Erziehung durch Jugendarrest

Zunehmend wird der gesamte erzieherische Ansatz des Jugendarrestes in Frage gestellt. Die Kritik, die dabei am schärfsten von seiten der Sozialpädagogik geäußert wird, spricht dem Konzept “Erziehung durch Strafe” jede Aussicht auf Erfolg ab [112]. Es wird vertreten, daß die Vorstellung, daß der Jugendliche in Isolation lerne, seine Umwelt und seine Probleme besser zu bewältigen, von der “Dichotomie eines sühneorientierten Behandlungsvollzugs” und der “Indifferenz eines laissez-faire-Stils” geprägt sei, womit die Grundwahrheiten jeder Erziehung verkannt seien, die interaktiv auf Integration abziele, auf Förderung individueller Fähigkeiten und Abbau der persönlichen Schwächen [113]. Der Appell zu bereuen, ist nur sinnvoll in einer Umwelt mit intakten Interaktionen, an der es aber gerade bei den Arrestanten, die angesichts ihrer materiellen und persönlichen Lage umfassende erzieherische Hilfe benötigen, fehlt [114].

Die Zielsetzung des Jugendarrests darf sich nur an dem vorhandenen Personenkreis orientieren, der aus der Unterschicht kommt und unter gewissen Benachteiligungen leidet, die erstens nicht ignoriert und zweitens möglichst gemildert werden sollten [115]. Die Praxis, diese Jugendlichen zusätzlich härter zu bestrafen als die sozial integrierten Alterskollegen, sie also besonders lange einem Jugendarrest auszuset­zen, der sie mit ihren ungelösten Problemen weitgehend allein läßt, begründet die Gefahr, daß sich ihr ohnehin schlechtes Selbstbild weiter verschlechtert [116]. Dies würde jedem Erziehungszweck zuwiderlaufen. Um dem vom Gesetz geforderten Erziehungszweck des Jugendarrest zu genügen müßte zunächst auf den Kurz- und Freizeitarrest verzichtet werden, da innerhalb von wenigen Tagen erzieherische Hilfe nicht vermittelt werden kann und der Effekt dieser Arrestarten grundsätzlich nur auf rigides Wegsperren ohne jeden erzieherischen Wert beschränkt werden kann [117]. Dies würde aber wieder zu Problemen bei dem Ungehorsamsarrest führen, da Dauerarrest in diesen Fällen weder Sinn macht noch verhältnismäßig wäre. Zu der Alternativen-Diskussion und deren Folgen aber später mehr.

Die vom Gesetz geforderte Erziehung der Jugendlichen im Jugendar­rest, besonders während des Kurz- und Freizeitarrests, ist nach den gegebenen Umständen also schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Das mag zum einen an den Jugendarrestvollzugsanstalten und deren perso­neller Lage aufgrund von zu geringen finanziellen Mitteln liegen, zum anderen an den gesetzlichen Vorgaben, die den Erziehungszweck zu wenig in den Vordergrund stellen und auf deren Einhaltung zu wenig beharren, aber auch an den Jugendrichtern, die diesem Zweck zu wenig Bedeutung beimessen und dementsprechend Maßnahmen verhängen, die unter Umständen zur Erziehung des Jugendlichen weniger geeignet sind als andere mögliche Sanktionen.

 

VI. Die psychologischen Wirkungen des Vollzugs

Neben der anfänglichen Schockwirkung, auf die Gewöhnung und Abstumpfung folgen, führen die Isolierung und der Druck bei vielen Jugendlichen zu massiven Ängsten, die Aggressivität nimmt zu und die Einstellung zu den Institutionen sozialer Kontrolle wird negativer [118].

Die Beschäftigungen im Arrest, besonders die Arbeit, lenken von der angestrebten Besinnung ab, die lediglich bei den Jugendlichen eintritt, die eine Bindung zu Verwandten oder einer Freundin haben [119]. In Befragungen von Arrestanten kritisierten diese die Maßnahme als Ganzes und fragten z.B. ob es richtig ist “durch einen Schock Menschen zu verwirren, die doch Hilfe brauchen” [120]. Viele Jugendli­che entwickeln Haß- und Rachegefühle gegen die Vertreter der Institu­tion, und um die innere Spannung zu bewältigen, setzen häufig Abwehrmechanismen ein; zusammen mit allgemeinen Enttäuschungs­er­lebnissen mit Autoritäten erfolgt eine Verstärkung früherer Ohnmachts- und Verlassenheitsgefühle, die abgewehrt werden müssen, weil sie nicht auszuhalten sind und auch nicht bearbeitet werden [121]. Dies deutet ohne Zweifel darauf hin, daß Jugendarrest als Stressor wirkt und bei den Arrestanten Streßeffekte hervorrufen kann, wenn sie über keine entsprechenden Bewältigungsmechanismen verfügen [122].

Der Jugendarrest hat für die Jugendlichen also oftmals negative psychologische Folgen. Anstelle von erzieherisch positiven Auswir­kungen, machen die Jugendlichen im Arrest besonders mit dem “Wegsperren” negative Erfahrungen, die zwar anfänglich abschrecken, auf Dauer jedoch zur Abstumpfung führen, was zusammen mit den weiterhin meist schlechten Gegebenheiten außerhalb der Arrestanstalt nicht zur Legalbewährung der Jugendlichen beiträgt.

 

 

C. Reformtendenzen und Alternativen-Diskussion

Die Darstellung hat gezeigt, daß der Jugendarrest nach seinem ursprünglichen Konzept, aber auch nach der jetzigen Ausgestaltung nicht das zu leisten vermag, was von ihm erwartet werden muß.

Teilweise wird eine generelle Abschaffung des Jugendarrests gefordert[123], mehrheitlich wird aber lediglich für eine Abschaffung des Kurz- und Freizeitarrestes, bei gleichzeitiger konzeptioneller Umstruk­turierung des Dauerarrestes plädiert [124]. Hierbei wird meist eine erzieherische Ausgestaltung des Dauerarrestes gefordert [125], dazu, wie diese aussehen soll, gibt es verschiedene Ansätze. Diesen ist gemein­sam, daß sie den Jugendarrest von der einseitigen und in Anbetracht des späten Vollstreckungszeitpunkts auch zweifelhaften Rückwärtsori­entierung befreien und ihn zu einem Sanktionsinstrument umgestalten wollen, das zwar durch seinen Zwangscharakter ein Element der Strafe beibehält, das jedoch in der Ausgestaltung des Vollzugs daran orientiert ist, dem Jugendlichen Anregungen und Hilfen zu vermitteln und seine soziale Handlungskompetenz zu erweitern [126].

So ist der Vollzug in der Jugendarrestanstalt Hamburg-Wandsbek schon heute gelockert im Vergleich zu anderen Jugendarrestanstalten. Es gibt die Möglichkeit zu mehrmaligem Ausgang, die Anstalt ist ungesichert, und der Jugendliche verbringt den Tag nicht isoliert, sondern es werden Gruppenveranstaltungen, vor allem Gesprächs­gruppen angeboten [127]. Außerdem werden die Jugendlichen bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft und bei der Integration in Schule bzw. Arbeit unterstützt [128]. Diese Art von Jugendarrestvollzug bedeutet endgültig die Abkehr vom Konzept der Selbstbesinnung durch Isolation, stattdessen sollen dem Jugendlichen Hilfestellungen zur Lösung seiner Probleme gegeben werden, die ihn in die Anstalt gebracht haben [129]. Diese Praxis müßte aber in ihren Auswirkungen genauer untersucht werden als dies bisher geschehen ist und das Konzept müßte auf breiterer Basis erprobt werden [130].

Schon 1969 wurde gefordert vor allem den kurzen Arrest durch das Institut der Erziehungsbeistandschaft zu ersetzen [131]. Eine derartige Maßnahme hätte eine längerfristige kombinierte Zusammenarbeit zwischen Jugendgericht und Jugendamt zur Folge, also eine durch beide Organe der Sozialpädagogik unter Beteiligung von Erziehungs­beiständen erzieherische Einflußnahme, durch die die Möglichkeit geschaffen würde, auch nach dem das förmliche Verfahren abschlie­ßenden Hauptverhandlungstermin weiter auf den Jugendlichen einwirken zu können und ihm erzieherisch zur Seite zu stehen [132].

Als weitere Möglichkeit wird das soziale Training im Dauerarrest angeführt, das jungen Straffälligen durch themen- und problembezo­gene Kursangebote lebenspraktische Hilfen vermitteln und sie zu sozialer Kompetenz und zu einer verantwortlichen Lebensgestaltung führen soll [133]. Das soziale Training vollzieht sich auf den Lernebenen Wissen, Verhalten und Einstellungen, wobei das praktische Üben des Alltagshandelns, etwa im Rollenspiel, einen besonderen Stellenwert hat und daher über die üblichen Gesprächsgruppen hinausgeht [134]. Vieles von dem, was in der mobilen Jugendarbeit und in der Sportpäd­agogik an attraktiven Angeboten entwickelt wurde, hat das soziale Training geprägt, aber man kann aus objektiven Zwängen nicht alles in den Jugendarrest übernehmen, was in der ambulanten Arbeit seinen berechtigten Stellenwert hat [135]. Das soziale Training soll ein entschul­tes Lernen sein, bei dem die Jugendlichen erkennen, daß sie für ihr Leben und nicht für den Jugendarrest lernen, und der Arrestant soll erkennen: “Hier wird mir etwas geboten, wo ich mich wiederfinde und was mir nützt” [136]. Andere bereits bewährte Wiedereingliederungs­maßnahmen sollen durch das soziale Training nicht verdrängt, sondern durch das Training als eigener Resozialisierungsschwerpunkt ergänzt werden [137]. Das soziale Training ist insofern für einen modernen Jugendarrestvollzug geeignet, als man davon ausgehen muß, daß die Arrestanten immer mehr psychosoziale Schwierigkeiten mitbringen und mit den “klassischen” Methoden immer weniger erreichbar sind, wogegen das soziale Training mit seiner Konzentration auf zentrale Themen- und Problembereiche geeignet ist, dieses Methodendefizit aufzufangen [138]. In der baden-württembergischen Vollzugspraxis wurden mit dem sozialen Training bereits positive Erfahrungen gemacht [139].

Weiter wird gefordert, den Jugendarrest auf besonders gefährdete Jugendliche und Heranwachsende zu begrenzen, von denen nach ihrem bisherigen Verhalten angenommen werden muß, daß sie sich ambulanten Betreuungsangeboten - etwa im Rahmen einer Betreu­ungsweisung - mit großer Wahrscheinlichkeit entziehen werden [140]. Bei allen anderen Jugendlichen soll also auf ambulante Maßnahmen zurückgegriffen werden.

Entgegen der zumeist geforderten erzieherischen Ausgestaltung des Jugendarrestes wird auch gefordert den Jugendarrest abzuschaffen und eine durchgängige Jugendstrafe ab einer Woche einzuführen [141]. Dies wird damit begründet, daß die Zuchtmittel dann als eigenständige Ka­tegorie abgeschafft werden könnten, da die Auflagen nach § 15 entwe­der ohnehin schon in inhaltlich gleicher oder ähnlicher Form in § 10 enthalten seien oder problemlos dort aufgenommen werden könn­ten[142]. Diese Forderung verkennt aber, daß im Jugendstrafrecht die erzieherische Ausgestaltung im Vordergrund stehen sollte, was bei solch kurzen Freiheitsstrafen - wie auch beim Kurz- und Freizeitarrest - nicht möglich wäre. Außerdem stellt der Jugendarrest eine eigene Sanktionspraxis dar, die im Gegensatz zur Freiheitsstrafe keine Eintragung ins Strafregister zur Folge hat. Eine Jugendstrafe, wenn auch nur eine kurze, hätte eine Eintragung zur Folge, was die jugendli­chen Täter schon allzu früh als Kriminelle stigmatisieren würde, obwohl sie unter Umständen nur eine relativ geringe Verfehlung begangen haben. Daher ist diese Forderung abzulehnen.

 

 

D. Ergebnis

Der Gesetzgeber hat auf diese Forderungen bisher nur halbherzig reagiert; zwar soll gemäß § 90 I 2 der Jugendarrestvollzug erzieherisch ausgestaltet werden, diese Soll-Vorschrift wird jedoch weitgehend durch § 90 I 1 entwertet, wonach im Jugendarrest dem Jugendlichen eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden soll, daß er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Der Jugendarrest steht damit weiterhin im Spannungsfeld zweier Behandlungsstrategien, die schwer zu vereinbaren sind [143].

Die Strategie des short-sharp-shock hat sich in einem modernen Jugendstrafrecht als wirkungslos und überflüssig erwiesen [144]. Zur Zeit erfüllt der Jugendarrest trotzdem lediglich die Funktion einer kurzen Freiheitsstrafe durch fast ausschließlich bloßes Wegsperren, er stellt aber leider keine geeignete Reaktion auf jugendliches Fehlverhal­ten dar [145].

Jedoch kann der Jugendarrest auch nicht völlig durch ambulante Maßnahmen ersetzt werden [146]. Denn auch die Erfahrung, daß begangenes Unrecht sich nicht bezahlt macht, sondern von der Gemeinschaft ernsthaft mit einem Übel geahndet wird, gehört zu dem erzieherischen Lernprozeß, der manchen jungen Menschen nicht erspart bleiben kann [147]. Außerdem haben die meisten heute zu Jugendarrest Verurteilten schon mehrere ambulante Maßnahmen erhal­ten, die aber nicht zur Legalbewährung führten. Jugendstrafe von 6 Monaten ist für diese Jugendlichen aber noch nicht angemessen oder ist nicht verhältnismäßig. Die Einsperrung im Dauerarrest kann aber eine Bereitschaft bewirken, neue Inhalte zu akzeptieren [148]. Wenn der Dauerarrest inhaltlich - also erzieherisch - wirklich genutzt wird, kann er einen neuen Anfang setzen, ist also prinzipiell eine Chance für einen Neubeginn [149]. Weiter bedarf der Jugendarrest aber einer Nachbetreu­ung, da der Arrestant sonst allzu leicht durch die negativen Einflüsse seines alten Umfelds wieder in der Kriminalität landet.

Folglich darf der Jugendarrest weder zur erzieherischen Wohltat umgewandelt noch als Schockmittel weiterverwendet werden [150]. Am sinnvollsten erscheint neben der Abschaffung von Kurz- und Freizeit­arrest die Ausgestaltung des Dauerarrestes als soziales Training mit einer anschließenden Nachbetreuung. Das Training sollte für jeden Arrestanten individuell unter Einbeziehung der Vorstellungen des Jugendlichen gestaltet werden. Zwar ist diese Ausgestaltung sehr kostenintensiv, doch immer noch günstiger, als die später unter Umständen folgende Gefängnisstrafe.

Wenn angeführt wird, daß ein erzieherisch ausgestalteter Jugendarrest in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen würde, da es eine zu “lasche” Maßnahme sei, so läßt sich sagen, daß sogar gänzlich ambu­lante Maßnahmen in Umfragen als positiv gewertet werden [151].

Somit ist der erzieherisch ausgestaltete Jugendarrest in Form des Dauerarrests mit sozialem Training die sinnvollste Methode, um dem derzeit herrschenden Reformbedarf des Jugendarrests Abhilfe zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Alle Paragraphen ohne weitere Kennzeichnung sind solche des JGG.

[2] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).

[3] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).

[4] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).

[5] Schaffstein/Beulke, § 19 I.

[6] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).

[7] Schaffstein/Beulke, § 19 I.

[8] Göppinger, S.680.

[9] Schaffstein/Beulke, § 19 I.

[10] BGHSt 18, 207 (209 f.).

[11] Ostendorf, § 13, Rn.1.

[12] Ostendorf, § 13, Rn.1.

[13] Ostendorf, § 16, Rn.1.

[14] Ostendorf, § 16, Rn.1.

[15] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).

[16] Schaffstein/Beulke, § 21 I.

[17] Albrecht, § 27 II 1.

[18] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.2.

[19] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).

[20] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).

[21] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (322).

[22] Brunner/Dölling, § 16, Rn.1.

[23] Brunner/Dölling, § 16, Rn.1.

[24] BGHSt 18, 207 (209).

[25] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[26] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[27] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[28] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.4.

[29] BGHSt 18, 207 (209).

[30] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.8.

[31] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.9.

[32] Eisenberg, § 16, Rn.10.

[33] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.9.

[34] BGHSt 18, 207 (210).

[35] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.10.

[36] Bindzus/Musset, Rn.599.

[37] Bindzus/Musset, Rn.599.

[38] Albrecht, § 27 II 3.

[39] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[40] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[41] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.16.

[42] Schaffstein/Beulke, § 21 III e.

[43] Albrecht, § 27 I 3.

[44] Brunner/Dölling, § 16, Rn.15.

[45] Bindzus/Musset, Rn.600.

[46] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.19.

[47] Eisenberg, § 16, Rn.24.

[48] Bindzus/Musset, Rn.600.

[49] Albrecht, § 27 I 2 a.

[50] Eisenberg, § 16, Rn.25.

[51] Albrecht, § 27 I 2 a.

[52] Brunner/Dölling, § 16, Rn.16.

[53] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (320).

[54] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.

[55] Bindzus/Musset, Rn.600.

[56] Brunner/Dölling, § 16, Rn.17.

[57] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.22.

[58] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.22.

[59] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.

[60] Brunner/Dölling, Rn.600.

[61] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.24.

[62] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.24.

[63] Eisenberg, § 16, Rn.33.

[64] Schaffstein/Beulke, § 21 II 3.

[65] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.

[66] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.

[67] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[68] Berechnet nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1997.

[69] Brunner/Dölling, § 16, Rn.8.

[70] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (321).

[71] Brunner/Dölling, § 16, Rn.8.

[72] Schaffstein/Beulke, § 21 I.

[73] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.4.

[74] Sonnen in D/Sch/S, § 16, Rn.5.

[75] Bindzus/Musset, Rn.599.

[76] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[77] Dölling in RDJB 93, 370 (372).

[78] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[79] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[80] Schaffstein/Beulke, § 21 V.

[81] Schumann, S.98ff.

[82] Dünkel in ZfJ 90, 425 (434).

[83] Schumann, S.98ff.

[84] Dünkel in ZfJ 90, 425 (434).

[85] Eisenhardt, S.54.

[86] Eisenhardt II, S.62.

[87] BT-Drs. 1953/4437.

[88] Schaffstein/Beulke, § 22 II 1.

[89] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).

[90] Dünkel in ZfJ 90, 425 (430).

[91] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28ff.

[92] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (35-36).

[93] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (36,37).

[94] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (41,43).

[95] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (39).

[96] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).

[97] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).

[98] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (323).

[99] Dünkel in ZfJ 90425 (430).

[100] Dünkel in ZfJ 90, 425 (430).

[101] Eisenhardt, S.94.

[102] Eisenhardt, S.94f.

[103] Schumann, S.111.

[104] Schumann, S.115.

[105] Schumann, S.116.

[106] Schumann, S.111.

[107] Schumann, S.113-114.

[108] Schumann, S.114.

[109] Albrecht, § 27 III 1a.

[110] Kaiser, § 31 4.

[111] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.3.

[112] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[113] Plewig in MschrKrim 80, 20 (27f.).

[114] Plewig in MschrKrim 80, 20 (28).

[115] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[116] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (49-50).

[117] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[118] Dölling in Toleranz - Erziehung - Strafe, 7 (29).

[119] Eisenhardt II, S.74.

[120] Eisenhardt, S.64.

[121] Eisenhardt, S.64.

[122] Eisenhardt, S.64.

[123] Albrecht, § 27 IV 2b.

[124] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.9; Pfeiffer in MschrKrim 63, 28 (50).

[125] Meyer-Höger, S.145.

[126] Pfeiffer in MschrKrim 63, 28 (50).

[127] Hinrichs in DVJJ-J 1/1998, 69 (71).

[128] Hinrichs in DVJJ-J 1/1998, 69 (71).

[129] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[130] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (50).

[131] Roestel in Zbl 69, 223 (227).

[132] Roestel in Zbl 69, 223 (227).

[133] Ostendorf in MschrKrim 95, 352 (361).

[134] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).

[135] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).

[136] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).

[137] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (97).

[138] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (95).

[139] Wulf in ZfStrVo 89, 93 (93).

[140] Pfeiffer in MschrKrim 81, 28 (50).

[141] Feltes in NStZ 93, 105 (112).

[142] Feltes in NStZ 93, 105 (112).

[143] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[144] Laue in DVJJ-J 3-4/1994, 320 (324).

[145] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.6.

[146] Eisenhardt, S.108.

[147] Schaffstein/Beulke, § 21 I.

[148] Eisenhardt, S.137.

[149] Eisenhardt, S.137

[150] Feltes in ZStW 88, 158 (181).

[151] Ostendorf, Grdl. zu §§ 13-16, Rn.8.